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Stuttgart: 04.10.2010
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Stuttgart: 21.01.2010
Schaden und Verluste mit der Beteiligung an der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG ?
Nach einem Schreiben der ALAG vom 21.01.2010 werden Anleger die sich an der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG als atypisch stille Gesellschafter beteiligt haben, bis zum 08.02.2010 zur Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen aufgefordert. Dieses betrifft insbesondere Anleger die sog. Classic-Verträge abgeschlossen haben. Aber auch Anleger die die Varianten Sprint und Classic-Plus gewählt haben, sind von diesem Schreiben betroffen.
Die Kanzlei Eser Rechtsanwälte vertritt bereits eine Vielzahl von Anlegern die sich an der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG beteiligt haben.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht Eser sollten Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche gegen die ALAG eingehend und sorgfältig geprüft werden.
Hierbei besteht möglicherweise eine Schadenersatzanspruch wegen Falschberatung, mit dem zunächst hilfsweise gegen den Rückforderungsanspruch der ALAG aufgerechnet werden kann.
Nach den verschiedenen Berichten unserer Mandanten wurden diese nicht zutreffend über Risiken und Nachteile der Beteiligung aufgeklärt.
Nach den uns vorliegenden Informationen haben die Anlageberater die vorliegende Beteiligung durchweg als sicher zum Kauf empfohlen und haben weder über das Totalausfallrisiko noch darüber aufgeklärt, dass die Anleger an den Verlusten beteiligt und verpflichtet sind, erforderlichenfalls auch Nachschüsse in erheblichen Umfang zu leisten.
Sollten die Anleger auch nicht darüber aufgeklärt worden sein, dass für den vorliegenden Zeichnungsvorgang Provisionen im erheblichen Umfang geflossen sind, so besteht ein weiterer Anspruch auf Schadenersatz. So muss angenommen werden, dass bei dem Vertrieb der ALAG-Beteiligungen mindestens 15% an Innenprovisionen/Rückvergütungen (sog. Kick backs) an den Vertrieb geflossen sind. Weder im Emissionsprospekt noch im Gesellschaftsvertrag wurden die Vertriebskosten und die sog. „weichen Kosten“ verständlich und zutreffend dargestellt. Nach der "Kick Back" Rechtsprechung des BGH hätten die Anleger über die Provisionen aufgeklärt werden müssen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 21.03.2005, Az.: II ZR 140/03, weiterhin entschieden, dass auch atypisch stille Gesellschafter Schadenersatzansprüche wegen Verletzung eines Beratungsvertrages gegen die Gesellschaft geltend machen können, da dieser die fehlerhafte Beratung zugerechnet wird.
Im Gegensatz zu einer Kommanditbeteiligung ist in den vorliegenden Fällen auch ein Vorgehen gegen die Gesellschaft daher selbst möglich.
Bei einer feststellbaren Falschberatung steht dem geschädigten Anleger, gegen Rückübertragung seiner Beteiligung, das Recht auf Rückzahlung seiner Einlage zuzüglich entgangenem Gewinn zu. Daneben können weitere Ansprüche des geschädigten Anlegers gegen die ALAG und die einzelnen Anlageberater, Hintermänner und Prospektverantwortlichen, bestehen.
Zur weiteren Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche sollten geschädigte Anleger erfahrene Fachanwälte im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts aufsuchen und eine Ersteinschätzung über die Rechts- und Sachlage einholen.
Die Kanzlei Eser Rechtsanwälte hat hierzu einen entsprechenden Fragebogen vorbereitet und ist auf dieser Basis bereit eine erste unverbindliche und kostenfreie Einschätzung abzugeben.
Es empfiehlt sich hierzu den an dieser Stelle abrufbaren Fragebogen für Beteiligungen herunterzuladen und ausgefüllt zurück zu reichen. Alternativ wird auf Anfrage dieser Fragebogen gerne auch auf dem Postwege übersandt.