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26.10.2011 

DEGI International wird aufgelöst, Informationen für Anleger, Schadensersatzklagen bereits eingereicht!

Kostenfreie Erstinformation

Seit gestern ist es amtlich, dass auch der offene Immobilienfonds DEGI International ordentlich abgewickelt wird. Aberdeen gab nämlich am 25. Oktober 2011 bekannt, dass der Offene Immobilienfonds DEGI INTERNATIONAL zum 15. Oktober 2014 geordnet aufgelöst wird.

Degi International unterlag schließlich dem Rückgabebegehren der rund 70.000 Anleger und entschloß sich schließlich zur geordneten Auflösung des Fonds.

Es war zu befürchten und auch in Fachkreisen bereits vorhergesehen, dass die Liquidität des DEGI International dem Sturm der Anleger, die ihre Anteile zurücktauschen wollen, nicht gewachsen sein wird.

Im Rahmen der Auflösung plant Aberdeen nun in sechsmonatigem Turnus Auszahlungen vorzunehmen, erstmals im April 2012. Alle Anleger sollen pro Anteilschein einen bestimmten, noch nicht festgesetzten, Betrag ihres Investments zurück erhalten, gleichzeitig sinkt der Anteilpreis ihrer Anlage entsprechend. Diese Methode wiederholt sich dann halbjährlich nach entsprechenden Veräußerungserlösen über den Zeitraum der gesamten dreijährigen Auflösungsfrist bis zum 15. Oktober 2014.

Es zeigt sich wieder einmal, dass die Anleger, die Anteile an dem DEGI International erworben haben, am Ende des Tages die Leidtragenden sind und die erheblichen Verlusten des eingesetzten Kapitals, zu tragen haben.

Aufgrund der allgemein bekannten Situation auf dem Immobilienmarkt, ist nämlich mit deutlichen Abschlägen auf den Veräußerungserlös der jeweils zu verkaufenden Immobilie zu rechnen. Diese schlagen sich damit auch unmittelbar auf das Vermögen der Anleger des DEGI International nieder.

Anleger die Verluste ihres eingesetzten Kapitals nicht hinnehmen wollen, stehen jedoch nicht schutzlos da.

Anleger können bereits jetzt schon, Ansprüche auf Rückabwicklung im Rahmen des sog. negativen Interesses geltend machen. Ein Abwarten bis 2014 wäre daher nicht mehr erforderlich.

Bei einer Falschinformation und/oder Falschberatung, ist der Anspruchsgegner verpflichtet, dem Anleger das investierte Kapital - unter Abzug der Ausschüttungen- zurückzuzahlen. Zusätzlich hat der Anleger Anspruch auf Zahlung des sog. entgangenen Gewinns, der dem Anleger dadurch entsteht, dass er das Kapital nicht anderweitig gewinnbringend anlegen konnte. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Hinsicht seine anlegerfreundliche Rechtsprechung aktuell wieder vertieft.

 

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August 2011

FRAGEBOGEN  ERSTBERATUNG 50,-€  

Schadenersatzklagen gegen Commerzbank AG und Allianzbank sowie gegen die Vertriebsgesellschaft eingereicht!

ESER Rechtsanwälte haben mehrere Klagen auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Sachen "DEGI International" eingereicht. Nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser bestehen gute Chancen für die geschädigten Anleger ein obsiegendes Urteil zu erstreiten. Allerdings müssen die Anleger die im Hintergrund laufende dreijährige, tagesgenau Verjährungsfrist dringend beachten.

Wie allgemein bekannt war der Zusammenbruch der US-amerikanischen Bank Lehman Brothers im Herbst 2008 der Auslöser für eine weltweite Finanzkrise.

Im Zuge der Finanzkrise hat Ende Oktober 2008 die den "DEGI International" verwaltende Investmentgesellschaft die Rücknahme von Anteilen an dem Fonds ausgesetzt.

Mit Wirkung vom 16.11.2009 wurde die Rücknahme infolge der nicht mehr ausreichenden Liquidität des Fonds zur Bedienung von Anteilscheinrücknahmen nach § 81 Investmentgesetz (InvG) in Verbindung mit § 12 Abs. 5 der Allgemeinen Vertragsbedingungen erneut ausgesetzt. Die Aussetzung der Rücknahme wurde im Februar 2010 um weitere neun Monate bis zum 16.11.2010 verlängert. Mit Wirkung zum 16.11.2009 wurden für den "DEGI International" darüber hinaus bis auf weiteres keine Anteile mehr ausgegeben. Sodann hat die Investmentgesellschaft erneut beschlossen, dass gem. § 81 InvG die Rücknahme der Anteile des Sondervermögens "DEGl lnternational" für maximal weitere zwölf Monate, längstens bis zum 16.11.2011 ausgesetzt wird.

Ob tatsächlich DEGI International im November 2011 wieder geöffnet wird, erscheint vor dem Hintergrund aktueller Ereignisse äußerst fraglich. Nach einer aktuellen Einschätzung der Ratingagentur Scope, dürften hierbei die Chancen für einen Fortbestand des Fonds äußerst schlecht stehen. Beim Scope Rating 2011 mußten vier Fonds teilweise drastische Bewertungsrückgänge hinnehmen. Der schlechteste Globalfonds für das breite Anlegerpublikum ist danach der DEGI International, der von Scope Analysis bereits im vergangenen Jahr auf "BB" zurückgestuft wurde und jetzt weiter auf die schlechteste Bewertungsstufe "D" zurückfiel. Die Bewertungstufe "D" bedeutet "Zahlungsausfall". Der DEGI International ist laut Scope auch der Fonds mit der niedrigsten Qualitätseinstufung in der Gesamtbewertung überhaupt.

Während der Aussetzung der Rücknahme von Anteilscheinen kam es zudem zu Minderbewertungen von Fondsimmobilien und demzufolge zu einer Verringerung des Rücknahmepreises der Investmentanteile.

Gegenwärtig sind Anteile an dem Fonds nur über die Börse und mit einem erheblichen Abschlag gegenüber den von der Investmentgesellschaft veröffentlichten Rücknahmepreisen veräußerbar. Die Anleger tragen den vollen Schaden.

ESER Rechtsanwälte vertreten bereits zahlreiche Anleger, die auf Empfehlung und nach Beratung ihrer Allianzberater (Allianz Global Investors Kapitalanlage GmbH oder Mitarbeiter einer Allianz-Agentur, Allianz Beratungs- und Vertriebs AG, der Dresdner Bank oder der Allianz Bank selbst) an dem offenen Immobilienfonds DEGI International (WKN 800799) beteiligt haben. Bisher konnte eine außergerichtliche Regulierung von Schadenersatzansprüchen nicht herbeigeführt werden, so dass Klagen eingereicht werden mussten.

Die allermeisten Anleger berichteten gegenüber der Anlegerschutzkanzlei Eser Rechtsanwälte, dass die hier vorliegenden Investmentanteile als äußerst sichere -gar mündelsichere Anlagen-, verkauft wurden. In den von der Kanzlei Eser bearbeiteten Rechtsfällen, erfolgte weder eine zutreffende Risikoaufklärung noch wurde der Verkaufsprospekt angeboten noch übergeben. Ein Großteil der Anleger wurde zur vorzeitigen Ablösung der Lebensversicherungen sogar gedrängt. Die hier vorliegenden Beteiligungen, sind aber in keinster Weise für die Altersvorsorge geeignet.

Auch wurde nicht über die Provisionen und Kick Backs, die im Hintergrund geflossen sind, aufgeklärt.

Gerade vor diesem Hintergrund, können gegenwärtig viele Anleger von der so genannten Kick Back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes profitieren. Hierbei sind insbesondere Banken verpflichtet, über den Erhalt von Zuwendungen und Provisionen ungefragt zu informieren.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund bestehen sehr gute Möglichkeiten, den Schadensersatzanspruch seitens des Gerichtes anerkannt zu erhalten, da in vielen Fällen unter dem Haftungsdach der Dresdner Bank AG (jetzt als Rechtsnachfolger die Commerzbank AG) die Anteile des Degi International vertrieben wurden.

Wird eine Klage eingereicht, so wird im Rahmen des negativen Interesses der volle Schadensersatz, sogar zuzüglich entgangenem Zinsschadens, geltend gemacht, also ein Anspruch auf den vollen Anlagebetrag. Hierdurch ist es möglich, dass Anleger des DEGI International das gesamte Kapital abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zurückerhalten, wobei die Aussichten - wie bereits oben geschildert - für eine erfolgreiche Klage gut stehen.

Geschädigte Kapitalanleger die Rechte vor den Gerichten geltend machen wollen, müssen allerdings dringend die Sonderverjährungsvorschrift gemäß § 37a WpHG a.F. beachten.

Zwar ist diese Sonderverjährungsvorschrift mit Wirkung zum 05.08.2009 aufgehoben worden, gilt aber grundsätzlich für Altfälle fort und statuiert eine tagesgenaue dreijährige Verjährungsfrist, ab dem Kauf der Anteile.

Diese Frist gilt allerdings nur für fahrlässiges Beratungsverschulden, so dass für vorsätzliches Beratungsverschulden wiederum die längere, kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach dem Ultimo Prinzip, einschlägig ist.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, dass eine Nichtaufklärung über Provisionen und Kick Backs als vorsätzliches Beratungsverschulden anzusehen ist, mit der Folge dass auch nach Ablauf der Verjährungsfrist für fahrlässiges Beratungsverschulden, Schadensersatzansprüche der Anleger vor Gericht geltend gemacht werden können.

Vor diesem Hintergrund, können interessierte Anleger das Erstberatungsangebot der Anlegerschutzkanzlei Eser Rechtsanwälte für € 50.- in Anspruch nehmen. Eser Rechtsanwälte werden im gesamten Bundesgebiet auf Anlegerseite vor Gericht tätig. Es wird empfohlen, den hierzu vorbereiteten Fragebogen abzurufen und der Anwaltskanzlei zur Verfügung zu stellen.
Eser Rechtsanwälte besitzen über eine umfangreiche Erfahrung im Umgang mit Rechtsschutzversicherungen und übernehmen für die Mandanten die Korrespondenz und die Einholung einer Kostenschutzzusage.

Gründer der Anwaltskanzlei ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kemal Eser, der zugleich auch Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DeutschenAnwaltVereines ist. Darüber hinaus lehrt Rechtsanwalt Eser im Fachbereich Finanzdienstleistungen als Privatdozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW).






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