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Nach einem Rundsschreiben der ACI, welches Eser Rechtsanwälten vorliegt, hat ACI für den ACI III Fonds einen Insolvenzantrag noch für diese Woche ankündigt.
Nach einem Rundsschreiben der ACI, welches Eser Rechtsanwälten vorliegt, hat die ACI für den ACI III Fonds einen Insolvenzantrag noch für diese Woche ankündigt.
Rund 1.800 Anleger hatten sich in Höhe von ca. 19 Mio. Euro an dem Fonds beteiligt.
Die Gesellschaft sei "nicht nur überschuldet" sondern auch "drohend bzw. zahlungsunfähig", heißt es kryptisch in dem Brief. Laut Bilanz wies der Fonds zum Dezember 2009 einen Verlust von 37,7 Mio. Euro aus.
Geschädigte Anleger fragen nach Handlungsalternativen. Möglicherweise bestehen im Einzelfall Schadens- und Rückabwicklungsansprüche.
Insbesondere bei Vorliegen von Prospektfehlern und einer nachweisbaren Falschberatung zum Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung können solcherlei Ansprüche bestehen. Hierbei können zuvorderst Vermittler und Berater dann auf Schadensersatz herangezogen werden, wenn die Risiken der Beteiligung weder vollständig nocht zutreffend richtig dargestellt worden sind.
Vor allem diejenigen Anleger können einen kapitalerhaltenden Rückabwicklungsanspruch besitzen, die keine hinreichende Risikoaufklärung über den Fondsbeitritt erhalten haben. Außerdem können Anleger je nach Einzelfall von einem verbraucherfreundlichen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2006 (Az. XI ZR 56/05) zu sogenannten verheimlichten Rückvergütungen, „Kick Backs", profitieren.
Erst nach Vorlage weiterer einzelfallabhängiger Informationen, kann daher eine vorläufige Einschätzung über das Bestehen von Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüchen und etwaiger Erfolgsaussichten einer zuführenden Klage abgegeben werden. Wir empfehlen den auch hier abrufbaren Fragebogen herunterzuladen und ausgefüllt unserer Kanzlei für eine erste kostenfreie Begutachtung zu Verfügung zu stellen.
Soweit zum Zeitpunkt der Zeichnung des Fonds eine Rechtsschutzversicherung bestand, übernehmen wir für Sie sehr gerne auch die Kostenschutzanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung. Nach unserer Erfahrung berufen sich zum Teil die Rechtsschutzversicherungen zu Unrecht auf nicht durchgreifende Klauseln in den einschlägigen ARB`s. Oft wurde erst nach unserer Reaktion schließlich nachträglich Kostenschutz gewährt.
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