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Verluste mit Genussscheinen?
Genussscheine sind seit Monaten ein heikles Thema. Je nach Ausgestaltung sind sie eher dem Fremdkapital oder dem Eigenkapital zuzuordnen. Fremdkapitalähnlich macht Genussrechtskapital, dass es nicht dauerhaft der Bank zur Verfügung steht, sondern nur bis zum Ende der Laufzeit. Der jährliche Zins auf die Genussscheine aber kann ausfallen. Im Extremfall kann Genussrechtskapital sogar im Nennwert herabgesetzt werden, wenn damit Verluste abzudecken sind. Diese beiden Merkmale wiederum machen es zu einem eigenkapitalähnlichen Instrument.
Aktuell beabsichtigt z.B. die Eurohypo Genussschein-Inhaber zur Deckung des Jahresverlustes 2009 heranzuziehen.
Sollten Sie auch Verluste mit Genussscheinen haben, so bestehen möglicherweise Rückabwicklungsansprüche wegen Falschberatung. Diese sind von den Umständen des Einzelfalles abhängig.
Die Fachanwaltskanzlei Eser gibt gerne im Rahmen einer ersten kostenfreien Beratung einen Einschätzung über die Rechts- und Sachlage ab.
Fordern Sie hierzu einen speziellen Fragebogen an.