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Global View! Riesenrad-Fonds droht die Abwicklung
Global View Great Wheel Beteiligungs GmbH & KG
Nach einem aktuellen Bericht der Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 10.02.2010 droht die Abwicklung des Riesenradfonds.
"Der Fonds ist in großen Schwierigkeiten, ohne Frage", sagt Christian Harreiner, Geschäftsführer DBM Fonds Invest. Denn die finanzierende Bank, die HYpo-Vereinsbank in München, machte ihre monatelang im Raum stehende Drohungnun wahr und kündigte laut dem Fondsinitiators DBM den Kredit, den sie für das Projekt in Peking gewährt hatte.
Nach dem Bericht kann eine Insolvenz des Riesenrads-Fonds nicht mehr ausgeschlossen werden, den Anlegern droht ein Totalverlust.
Ende März soll in Frankfurt die nächste ordentliche Gesellschafterversammlung stattfinden. Wir empfehlen Anlegern ihre Rechte aktiv wahrzunehmen und an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Im Rahmen einer Bündelung der Interessen der Anleger sind wir auf Grundlage einer Stimmrechtsvollmacht bereit im Namen und im Auftrag der Anleger an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen. Fordern Sie hierzu eine entsprechende Vollmacht / Stimmrechtsvollmacht zur Wahrnehmnung der Gesellschafterrechte bei uns an.
Neben Prospektfehlern müssen insbesondere auch Ansprüche aus Falschberatung zum Zeitpunkt des Verkaufs der Beteiligung durch Banken oder anderen Vertriebsorganisationen geprüft werden. Hierbei bestehen möglicherweise wegen nicht anleger- und objektgerechter Beratung (Falschberatung) Schadensersatzansprüche gegenüber deutschen Berater- und Vertriebsbanken auf Rückabwicklung der Kapitalanlage und Freistellung von Ansprüchen Dritter.
Vor allem diejenigen Anleger können einen kapitalerhaltenden Rückabwicklungsanspruch besitzen, die keine hinreichende Risikoaufklärung über den Fondsbeitritt erhalten haben. Außerdem können Anleger je nach Einzelfall von einem verbraucherfreundlichen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2006 (Az. XI ZR 56/05) zu sogenannten verheimlichten Rückvergütungen, „Kick Backs", profitieren. Wenn ein Kunde nicht genau über die Höhe der Vermittlungsprovisionen aufgeklärt wurde, kann ein Rückabwicklungsanspruch gegeben sein.
Erst nach Vorlage weiterer einzelfallabhängiger Informationen, kann daher eine vorläufige Einschätzung über das Bestehen von Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüchen und etwaiger Erfolgsaussichten einer zuführenden Klage abgegeben werden. Wir empfehlen den hier abrufbaren Fragebogen herunterzuladen und ausgefüllt unserer Kanzlei für eine erste kostenfreie Begutachtung zu Verfügung zu stellen.