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Göttinger Gruppe / Securenta AG

Lassen Sie Ihre Ansprüche auch gegenüber Anlageberater und/oder Vermittler prüfen. Anlageberater und Anlagevermittler können Sie auch nach der Insolvenz der Göttinger Gruppe persönlich wegen fehlerhafter bzw. unzureichender Anlageberatung in Haftung nehmen. Hierbei können Sie anders als gegenüber der insolventen Göttinger Gruppe, die Anlageberater und Anlagevermittler auf vollen Schadenersatz in Höhe der geleisteten Einlagen abzüglich etwaiger Auslagen oder Vorteile (sog. negatives Interesse) in Anspruch nehmen. Weiterhin können Sie diese Berater/Vermittler auch auf Freistellung von Ansprüchen Dritter verklagen.

 

Das Urteil des OLG Braunschweig (Urteil vom 30.11.2005, Az.: 3 U 21/03) hat weiterhin Klarheit über die Frage des Verjährungsbeginn bei sog. Altfällen, Beteiligungsverträge von vor 01.01.2002, gebracht.

Hiernach ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung des Verjährungsbeginn nicht der Zeitpunkt der Zeichnung der Verträge sondern die Kenntnis des Anlegers von der Aufklärungspflichtverletzung.

Hierbei läuft für jeden Beratungsfehler die Verjährungsfrist gesondert zu laufen, so dass insbesondere für Fragen im Hinblick auf Provisionen und Rückvergütungen nach unserer Auffassung diese Frist erst ab Kenntnis von diesen Umständen zu laufen beginnt.

Für eine erste kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles stehen wir gerne zur Verfügung.

 






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