Tel.: +49 (0)711 2293708
Fax.: +49 (0)711 2293716
E-Mail: info@kanzlei-eser.de
KanAm US-Grundinvest wird liquidiert: Eser Rechtsanwälte raten Anlegern zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen, Stuttgart: 05.10.2010
Erstmals wird in Deutschland ein offener Immobilienfonds, KanAm US Grundinvest, abgewickelt.
Der KanAm US Grundinvest hatte ausschließlich in Immobilien in Nordamerika investiert und notiert in US-Dollar. Aufgrund der Finazkrise im JAhre 2008 hatten zahlreiche Anleger günstige Möglichkeiten zum Anteilsverkauf genutzt und zur, seit Oktober 2008 bestehenden, Aussetzung des Anteilehandels ursächlich beigetragen. Vorgesehen war eine Wiedereröffnung zum 28.10.2010. Aktuell hat die Fondsgeschäftsführung allerdings entschieden, den Fonds doch abzuwickeln. Nach verschiedenen Berichten sollen zehn der 17 Fondsimmobilien bereits veräußert worden sein. Die durch den Verkauf erzielten Erlöse werden mit 250 Mio. USD-Dollar angegeben. Das wären 45 Prozent des Fondsvolumens in Höhe von 540 Mio. USD-Dollar.
Ob die Zeichner von Anteilen des KanAm US-Grundinvest einen Verlust erleiden werden, hängt maßgeblich von dem Verkauf derrestlichen sieben Immobilienobjekte ab. KanAm will sich jetzt bis Ende März 2012 Zeit nehmen, die restlichen Immobilien zu verkaufen. Unter anderem ist der Fonds an dem größten, noch in Bau befindlichen US-Einkaufszentrum in New Jersey beteiligt. Nach Veräußerung der Gewerbeimmobilien durch den Fonds soll Depotbank M.M. Warburg die Abrechnung gegenüber den Anlegern und dem Fiskus vornehmen.
Auf jeden Fall sollten Zeichner und Anleger vom KanAm US-Grundinvest etwaige Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank und die Kapitalanlagegesellschaft fachanwaltlich prüfen zu lassen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser berät bereits eine Vielzahl von geschädigten KanAm-Anleger und macht hierbei auf die kurze dreijährige Verjährungsfrist aufmerksam.
Neben Prospektfehlern müssen insbesondere auch Ansprüche aus Falschberatung zum Zeitpunkt des Verkaufs der Beteiligung durch Banken oder anderen Vertriebsorganisationen geprüft werden. Hierbei bestehen möglicherweise wegen nicht anleger- und objektgerechter Anlageberatung Ansprüche auf Rückabwicklung der Kapitalanlage.
Vor allem diejenigen Anleger können einen kapitalerhaltenden Rückabwicklungsanspruch besitzen, die keine hinreichende Risikoaufklärung über den Fondsbeitritt erhalten haben. Außerdem können Anleger je nach Einzelfall von einem verbraucherfreundlichen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2006 (Az. XI ZR 56/05) zu sogenannten verheimlichten Rückvergütungen, „Kick Backs", profítieren. Erst nach Vorlage weiterer einzelfallabhängiger Informationen kann daher eine vorläufige Einschätzung über das Bestehen von Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüchen und etwaiger Erfolgsaussichten einer zuführenden Klage abgegeben werden. Wir empfehlen den auch hier abrufbaren Fragebogen herunterzuladen und ausgefüllt unserer Kanzlei für eine erste kostenfreie Begutachtung zu Verfügung zu stellen.
Soweit zum Zeitpunkt der Zeichnung des Fonds eine Rechtsschutzversicherung bestand, übernehmen wir für Sie sehr gerne auch die Kostenschutzanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung. Nach unserer Erfahrung berufen sich zum Teil die Rechtsschutzversicherungen zu Unrecht auf nicht durchgreifende Klauseln in den einschlägigen ARB`s. Oft wurde erst nach unserer Reaktion schließlich nachträglich Kostenschutz gewährt.
-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Stuttgart: 12.08.2010
KanAm-Anleger verlieren in den USA Hunderte Millionen Dollar
Nach übereinstimmenden Berichten aus der Presse werden nun die Banken die neuen Eigentümer der Megamall in New York. In dieses Shopping- und Entertainmentcenter in den USA hatten sich Tausende deutsche Anleger über diverse Fonds der Münchner Immobilienfondsgesellschaft KanAm beteiligt. Jetzt haben die finanzierenden Banken die Kontrolle über den fast fertiggestellten 260 000 Quadratmeter großen Komplex übernommen.
Den Anlegern droht der Totalverlust ihrer Einlagen.
"Alle Bestandteile, die den Banken zur Besicherung gegeben worden waren, sind damit der Kontrolle der beteiligten KanAm-Fonds entzogen", teilte die Gesellschaft jetzt ihren Anlegern mit.
Tausende deutsche Anleger hatten seit 2001 über die geschlossenen Immobilienfonds 15, 16, 20, 21 und Real Estate Partner's 1 der KanAm rund 400 Mio. Dollar in das Projekt investiert.
Besorgte Investoren fragen nach Möglichkeiten aus der Beteiligung auszusteigen.
Neben Prospektfehlern müssen insbesondere auch Ansprüche aus Falschberatung zum Zeitpunkt des Verkaufs der Beteiligung durch Banken oder anderen Vertriebsorganisationen geprüft werden. Hierbei bestehen möglicherweise wegen nicht anleger- und objektgerechter Anlageberatung Ansprüche auf Rückabwicklung der Kapitalanlage.
Vor allem diejenigen Anleger können einen kapitalerhaltenden Rückabwicklungsanspruch besitzen, die keine hinreichende Risikoaufklärung über den Fondsbeitritt erhalten haben. Außerdem können Anleger je nach Einzelfall von einem verbraucherfreundlichen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2006 (Az. XI ZR 56/05) zu sogenannten verheimlichten Rückvergütungen, „Kick Backs", profítieren. Erst nach Vorlage weiterer einzelfallabhängiger Informationen kann daher eine vorläufige Einschätzung über das Bestehen von Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüchen und etwaiger Erfolgsaussichten einer zuführenden Klage abgegeben werden. Wir empfehlen den auch hier abrufbaren Fragebogen herunterzuladen und ausgefüllt unserer Kanzlei für eine erste kostenfreie Begutachtung zu Verfügung zu stellen.
Fragebogen unter: www.kanzlei-eser.de/uploads/Fragebogen%20Fondsbeitritt.pdf
Soweit zum Zeitpunkt der Zeichnung des Fonds eine Rechtsschutzversicherung bestand, übernehmen wir für Sie sehr gerne auch die Kostenschutzanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung. Nach unserer Erfahrung berufen sich zum Teil die Rechtsschutzversicherungen zu Unrecht auf nicht durchgreifende Klauseln in den einschlägigen ARB`s. Oft wurde erst nach unserer Reaktion schließlich nachträglich Kostenschutz gewährt.
Bleiben Sie über unseren Newsletter auf dem Laufenden. Wir informieren Sie über aktuelle Entwicklungen!