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Deliktische Haftung aus § 823 II BGB iVm § 264 a StGB neben Prospekthaftung!
Anleger sind Kapitalanlagebetrügern nicht schutzlos ausgesetzt. Es bestehen zivilrechtliche Rückabwicklungsmöglichkeiten, deliktische Haftungsansprüche, gemäß § 823 II BGB iVm § 264 a StGB.
Wann liegt Kapitalanlagebetrug vor?
Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) ist ein betrugsähnlicher Tatbestand im Bereich der Wirtschaftskriminalität. Die vollständige Erfüllung des Tatbestandes dieses abstrakten Gefährdungsdelikts setzt nicht den Eintritt eines Vermögensschadens oder einer konkreten Vermögensgefährdung voraus. Vielmehr ist von Kapitalanlagebetrug bereits dann auszugehen, wenn die entsprechenden Falschangaben einen größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden. Führen die Falschangaben in den entsprechenden Werbeträgern in einem konkreten Fall dazu, dass ein Anleger tatsächlich getäuscht wird, und sodann irrtumsbedingt verfügt und dadurch einen Schaden erleidet, ist der Tatbestand des „normalen" Betruges erfüllt.
Tathandlung
Kapitalanlagebetrug gem. § 264a StGB kann durch zwei Alternativen verwirklicht werden:
1. Aufstellen unrichtiger vorteilhafter Angaben
Darunter sind nicht nur "reine Tatsachen" zu verstehen, sondern auch Bewertungen und Prognosen. Hierbei muss es sich um unrichtige Angaben handeln, die die Entscheidung des Anlegers für die Kapitalanlage positiv beeinflussen können.
2. Verschweigen nachteiliger Tatsachen
Diesbezüglich müssen die nachteiligen Angaben bzw. Tatsachen Umstände betreffen, die für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung von Kapitalanteilen erheblich sind und ferner weiter mit nachfolgenden Umständen im ursächlichen Zusammenhang stehen:
Vertrieb von Wertpapieren, Vertrieb von Kommanditbeteiligungen, atypisch stillen Beteiligungen etc.
Als Tatmittel können folgende Werbeträge in Betracht kommen:
Prospekte
Darstellungen
Übersichten über den Vermögensstand