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Staatsanwalt ermittelt gegen die GFE Group.

Nach mehreren übereinstimmenden Presseberichten steht fest, dass am 30.11.2010 die Staatsanwaltsschaft Nürnberg-Fürth mehrere Wohnungen und Gebäude der GFE Group wegen des Verdachts des bandenmäßigen Betrugs mit mehr als 150 Beamten durchsucht und einge Personen der GFE-Geschäftsführung verhaftet hat. 

Die GFE (Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH) Group ist ein Verbund von Gesellschaften, die sich unter der Dienstleistungsmarke „GFE" zu einer effizienten Kooperation zusammengeschlossen haben. Die Gesellschaften arbeiten partnerschaftlich im Verbund, sind aber unabhängig.

Bekanntlich vertreibt die GFE Group Blockheizkraftwerke in Containerbauweise und preist ihre Blockheizkraftwerke hierbei als eine zukunftsträchtige und profitable Alternative zur herkömmlichen Energieerzeugung an.

Vor Abschluss der staatsanwaltlichen Ermittlungen verbietet sich jede Vorwegnahme und Kommentierung dieses Ergebnisses. Es bleibt daher abzuwarten ob die Staatsanwaltschaft nach Abschluss ihrer Ermittlungen Anklage erheben wird.

Unabhängig hiervon, sollten jedoch Kapitalanleger die sich falschberaten oder gar sich als Opfer einer strafbaren Handlung fühlen, grundsätzlich die Möglichkeit einer Prüfung ihrer zivlirechtlichen Ansprüche in Betracht ziehen.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser, sollte daher oberste Priorität, die Prüfung von möglicherweise bestehenden zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen, genießen.

Je nach zivilrechtlicher Anspruchsgrundlage, kann nämlich ein falsch beratener Kapitalanleger, im Rahmen eines Schadensersatzprozesses, die Rückabwicklung der erworbenen Kapitalanlage verlangen. Denn grundsätzlich wird das negative Interesse, Zug um Zug gegen Rückgabe der erworbenen Vorteile, ersetzt.
D.h. der Kapitalanleger muss so gestellt werden, als ob er die Investition nicht getätigt hätte und er sein Investitionskapital noch in seinem Vermögen besitzen würde. 

Hierbei ist neben den deliktischen Haftungsansprüchen insbesondere zu prüfen, ob eine so genannte anleger-und objektgerechte Anlageberatung stattgefunden hat. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, muss nämlich der Anlageberater und Anlagevermittler dem Anlageinteressenten ein vollständiges und zutreffendes Bild über das Anlageobjekt vermitteln. Dieser muss den Anlageinteressenten über sämtliche Nachteile und Risiken richtig aufklären. Der Anlageberater ist darüber hinaus verpflichtet, die Kapitalanlage auf ihre wirtschaftliche Plausibilität hin zu prüfen.

Die Anlegerschutzkanzlei Eser Rechtsanwälte bietet interessierten Anlegern eine Erstberatung gegen Zahlung einer Pauschale i.H.v. 50 Euro an.

Anleger können unverbindlich, ohne Entstehung eines Anwaltsvertrages, auch den an dieser Stelle abrufbaren Fragebogen ausfüllen und an die Kanzlei Eser zu Verfügung stellen. Die Daten werden vertraulich behandelt.
Dieser Weg bietet sich insbesondere deshalb an, um ein Informationsaustausch zwischen den Anlegern organisieren zu können.

Mit der Vervollständigung der jeweiligen Anlageberatungen, wird ein Gesamtbild über die Vertriebspraxis gewonnen, von diesem schließlich der einzelne Anleger auch im Falle eines möglichen Gerichtsprozesses profitieren kann.






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