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Fragebogen zur kostenfreien Begutachtung in Sachen gaf active life 1 und gaf active life 2

 

Vorsicht vor Vergleichsangeboten! Vergleichsangebote der Banken fachanwaltlich prüfen lassen!

Stuttgart 10.09.2011

In den letzten Tagen wurden von den beteiligten Banken an die Anleger Rückkaufangebote für Beteiligungen an der


GAF Active Life 1 Renditebeteiligungs-GmbH & Co. KG und der
GAF Active Life 2 Renditebeteiligungs-GmbH & Co. KG

übermittelt. Diese liegen Eser Rechtsanwälten vor. Eser Rechtsanwälte vertreten bereits mehr als 50 geschädigte Anleger.

Wir raten allen betroffenen Anleger zur Vorsicht und zur Überprüfung der Angebote durch erfahrene Fachanwälte im Bank- und Kapitalmarktrecht.


Tatsächlich kann sich eine Annahme des Angebotes als schwerwiegender Fehler erweisen.

Im schlimmsten Fall müssen die Anleger ihre Einlage noch einmal, und zwar in voller Höhe, an die Fondsgesellschaft zahlen! Denn bei einer ungünstigen Gestaltung der Vergleichsangebote ist ein sog. Wiederaufleben der Einlagenpflicht nach den Bestimmungen des HGB nicht auszuschließen. Entsprechende Vergleichsangebote sind daher in rechtlicher Hinsicht auf diesen wichtigen Punkt hin zu prüfen. Eser Rechtsanwälte besitzen eine umfassende Erfahrung bei Abschluss und Gestaltung derartiger Vergleichsverträge.

 

Lassen Sie sich durch Eser Rechtsanwälte zunächst kostenfrei erstberaten. 

 

 

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Stuttgart 13.09.2010

Bei den Fonds GAF Active Life 1 und GAF Active Life 2 (GAF ACTIVE LIFE FONDS) handelt es sich um Finanzprodukte die in den Zweitmarkt von US-Risikolebensversicherungen investiert haben. Im Jahre 2003 flossen bereits 209 Mio. Euro in diese Fonds,

Da hierbei offenbar veraltete Sterbetafeln aus dem Jahr 2001 zugrunde gelegt wurden und sich die durchschnittliche Lebenserwartung der Versicherten verlängert hat, liegen die Rückflüsse deutlich niedriger als prognostiziert.

Um die Prämien für die noch laufenden Versicherungen leisten zu können, müssen die Fondsgesellschaften nun Kredite aufnehmen.

In Rahmen der Gesellschafterversammlungen am 8. Juni 2010 wurde den Anlegern mitgeteilt, dass nur noch eingeschränkt mit Ausschüttungen zu rechnen sei. Von der versprochenen sicheren Rendite ist somit für die betroffenen Anleger nichts übrig geblieben. Tatsächlich scheint sogar völlig offen, ob und in welcher Höhe es zum Ende der Fondslaufzeit (2014 bzw. 2016) zu Rückzahlungen kommen wird. Auf dem Zweitmarkt wurden Anteile beider Fonds zuletzt nur noch mit ca. 30 % des Nominalwertes gehandelt.

Anleger versuchen nun verstärkt, aus den Beteiligungen auszusteigen. „Die derzeit wohl vielversprechenste Möglichkeit besteht in der Geltendmachung von Schadenersatz gegenüber den beratenden Banken", so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser.

Sollten diese ihre Kunden beim Vertrieb der Fondsanteile nicht auf die erhaltenen Provisionen (Kick Backs) aufgeklärt haben, bestehen gute Möglichkeiten, die gesamte Fondsbeteiligung rückabzuwickeln.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind die Kreditinstitute verpflichtet, ihre Kunden auf erhaltene Provisionen hinzuweisen, um den dahinter stehenden Interessenkonflikt offenzulegen. Erfolgt dieser Hinweis nicht, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die empfohlene Fondsbeteiligung gegenüber der Bank rückabzuwickeln. Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof wieder festgestellt, dass die Banken bereits seit 1990 verpflichtet sind, ihre Kunden über die erhaltenen Kick-Back Zahlungen aufzuklären.

Das bedeutet, dass der Anleger so gestellt werden muss, als wenn er die Beteiligung nicht erworben hätte. Die Bank muss in diesem Fall den Fondsanteil zurücknehmen und dem Kunden die für den Erwerb aufgewendeten Kosten erstatten.

Auch in den Fällen, in denen die Anleger nicht durch ihre Bank, sondern durch einen externen Vermittler zu einem Vertragsschluss veranlasst wurden und die beteiligte Bank lediglich die Finanzierung übernahm, sind unter Umständen Ansprüche gegen die Bank möglich, da sich ein Kreditinstitut im Rahmen eines so genannten „verbundenen Geschäfts“ die das Anlagegeschäft betreffende arglistige Täuschung eines Vermittlers zurechnen lassen muss. Darüber hinaus sind auch ohne arglistige Täuschung Schadensersatzansprüche gegen die Bank denkbar, wenn ein sog. institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen Kreditinstitut und Fondsgesellschaft bewiesen werden kann

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser, rät daher betroffenen Anlegern, mögliche Ansprüche auf Schadenersatz fachkundig prüfen zu lassen.

Die Kanzlei Eser Rechtsanwälte hat hierzu einen Fragebogen für die "active life" fonds vorbereitet, den interessierte Anleger herunterladen und zur einer ersten unverbindlichen, kostenfreien Begutachtung der Kanzlei Eser zur Verfügung stellen können.






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