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20.01.2012

Kostenfreie Erstbewertung durch Zusendung des Fragebogens möglich !

Tagesgenaue 10-jährige Verjährungsfrist für alle Zeichnungen nach dem 01.01.2002 dringend beachten!

Über 90 Anleger werden bereits bundesweit vertreten! 

Anleger die sich an dem Lebensversicherungsfonds MPC Rendite-Fonds Leben plus III Gmbh & Co. KG beteiligt haben, müssen dringend die maximale tagesgenaue zehnjährige Verjährungsfrist beachten. Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Tag an dem die Beteiligung erworben worden ist.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser vertritt bereits bundesweit mehr als 90 Anleger die sich an diesem Lebensversicherungsfonds beteiligt haben. Es wurden bereits erfolgreich außergerichtliche Vergleiche abgeschlossen.

Mehrheitlich wurden die Beteiligungen hierbei von Banken und Sparkassen vertrieben.

Bereits die Verheimlichung von Vertriebsprovisionen (Kick Backs) führt nach der gefestigten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu einem hundertprozentigen Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung.

Der Anleger erhält sein Beteiligungskapital abzüglich der bereits erhalten Ausschüttungen zurück. Zudem wird der Anleger von sämtlichen unmittelbaren und mittelbaren Nachteilen der Beteiligung freigestellt.

Besonders erwähnenswert ist der Umstand, dass der geschädigte Anleger zusätzlich neben dem Beteiligungskapital auch den entgangenen Zinsgewinn geltend machen darf, der dadurch entstanden ist, dass der Anleger das gebundene Kapital nicht anderweitig gewinnbringend anlegen konnte.

Aktuell hat das Oberlandesgericht München in seiner Entscheidung vom 24.11.2011, z.B. für den Zeitraum bis 2007 eine allgemein übliche Rendite von 5-7 % angenommen. Das Oberlandesgericht München schätzt gemäß § 287 ZPO die zum damaligen Zeitraum allgemein übliche Rendite auf Grundlage der erzielbaren Renditen für langjährige Bundesschatzbriefe.

Die bereits erwähnte günstige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes basiert auf der sog. anleger- und objektgerechten Anlageberatung. Das bedeutet, dass der Anleger vollständig und zutreffend über sämtliche Risiken und Nachteile sowie produktspezifischen Besonderheiten aufzuklären ist. Darüber hinaus schuldet der Anlageberater eine Geeignetheitsprüfung, muss also prüfen, ob die von ihm ins Spiel gebrachte Kapitalanlage mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und den Anlagezielen und Anlageerfahrungen des Anlegers übereinstimmt.

Vor diesem Hintergrund hätte insbesondere über folgende Punkte aufgeklärt werden müssen:

Es liegt eine unternehmerische Beteiligung mit erheblichen Risiken vor, die insbesondere das Risiko des Totalverlustes beinhaltet. Die Beteiligung ist für sicherheitsbewusste Anleger ungeeignet. Die Bewerbung der Kapitalanlage als für die Altersvorsorge geeignet ist fehlerhaft.

Keine zutreffende und transparente Information und Darstellung über das Wiederauflebens der Einlagepflicht.

Die versprochen Ausschüttungen stellen in rechtlicher Hinsicht keine Rendite, sondern eine Schmälerung des Kapitalkontos des Anlegers, dar. Dadurch wird das Risiko des Wiederaufleben der Einlagepflicht begründet, über welches, die von Seiten der Anwaltskanzlei Eser vertretenen Anleger, nicht informiert worden sind.

Nach den Allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen im Handelsgesetzbuch,  § 172 IV HGB ff., müssen Kommanditisten im Falle der Insolvenz und Liquidation der Beteiligungsgesellschaft, die bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückgewähren.

Die hohe Fremdkapitalquote von bis zu 80 % steigert das Risiko des Totalverlustes der Einlage übermäßig. Steigen nämlich die Kapitalkosten über die erwirtschafteten Renditen, kann die Bank den Kredit kündigen und die Policen verwerten. Die Folge ist, dass die Beteiligungsgesellschaft wertlos wird. Ein Totalverlust für die Anleger ist die unmittelbare Folge.

Zudem liegen mehrere Prospektmängel vor, auf die sich ebenfalls der Anleger im Rahmen eines Schadensersatzprozesses berufen kann.

Prospektierte Falschangaben bestehen, weil die so genannten „Weichkosten" fehlerhaft und intransparent dargestellt worden sind, diese jedenfalls in nicht unerheblicher Höhe angefallen sind und der Anleger dem Prospekt diese nicht ohne weiteres entnehmen konnte, in welchem Umfang die von ihm eingezahlten Einlagemitteln nicht in das Anlageobjekt geflossen sind sondern für Aufwendungen außerhalb der Investitionskosten verwendet wurden.

Die seitens der Anlageberater verwendeten Modellberechnungen und die im Prospekt enthaltenen Prognosen zur Entwicklung der Beteiligung und der Gesellschaft, hierbei besonders die im Prospekt enthaltenen den Sensitivitätsanalysen, sind fehlerhaft zumindest jedoch irreführend formuliert. 

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DeutschenAnwaltVereines. Darüber hinaus lehrt er im Fachbereich Finanzdienstleistungen als Privatdozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW). 

 

 

 

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Kostenfreie Beratung!Fragebogen

 

Oktober 2011

Die Anlegerschutzkanzlei Eser Rechtsanwälte erreichen in letzter Zeit eine Vielzahl von Anrufen von besorgten Anlegern, die sich an den Lebensversicherungsfonds MPC Rendite-Fonds III GmbH & Co. KG und MPC Rendite-Fonds II GmbH & Co. KG beteiligt haben.

Es wird nach schadensfreien Ausstiegsmöglichkeiten aus den Lebensversicherungsfonds nachgefragt.

Was sollten betroffene Anleger jetzt tun?

Zunächst sollten Anleger ihre Ansprüche zeitnah von einem versierten und auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Fachanwalt prüfen lassen. Neben Prospektfehlern die zur Begründung von Prospekthaftungsansprüchen herangezogen werden können, können insbesondere Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht werden.

Denn der Anleger kann die Verletzung des stillschweigend abgeschlossenen Beratungsvertrages geltend machen.

Nach der sog. Bond-Judikatur des Bundesgerichtshofs, ist der Anlageberater verpflichtet, den Anlageinteressenten umfassend über die Struktur und Funktionsweise des zu erwerbenden Kapitalanlageproduktes, sowie über sämtliche Vor-, und Nachteile, einschließlich der immanenten Risiken, aufzuklären. Verletzt der Anlageberater diese Pflichten, steht dem Anleger ein kapitalerhaltender Rückabwicklungsanspruch zu. Der Anleger erhält dann das sog. negative Interesse, das bedeutet, der Anleger wird so gestellt, als wenn er bei richtiger und umfassende Aufklärung die Beteiligung nicht gezeichnet hätte. Dann erhält der Anleger neben seinem Investitionskapital sogar den entgangenen Gewinn (der Zinsgewinn der infolge einer gewinnbringenden Alternativanlage erzielt worden wäre) zurück. Die bereits erhaltenen Ausschüttungen muss der Anleger allerdings abziehen lassen.

Die allermeisten Anleger würden auch von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes profitieren, wonach grundsätzlich Steuervorteile vom Schadensersatzanspruch des Anlegers nicht abgezogen werden müssen.

Eine zum Schadensersatz führende Falschberatung ist immer dann gegeben, wenn eine den Vorgaben des Bundesgerichtshofes folgende sog. „anleger- und objektgerechte" Beratung nicht feststellbar ist.

Der Anlageberater, insbesondere der bankmäßig gebundene Anlageberater, ist hierbei besonders verpflichtet, ungefragt über die Höhe der Rückvergütungen und Provisionen (Kick Backs) zu informieren.

Hierzu besteht eine sehr umfangreiche und anlegerfreundliche Judikatur des Bundesgerichtshofes (Kick Back Rechtsprechung, z. B. Beschluss vom 20.01.2009, Aktenzeichen: XI ZR 510/07).

Vor dem Hintergrund, dass die allermeisten Anleger, die MPC Rendite-Fonds III GmbH & Co. KG und MPC Rendite-Fonds II GmbH & Co. KG Beteiligungen gezeichnet haben, durch bankmäßig gebundene Berater beraten wurden, bestehen auch keinerlei Einschränkungen, die für sog. freie Anlageberater des grauen Kapitalmarktes bestehen würden.

Nach der oben dargestellten Kick-Back-Rechtsprechung hat der Anlageberater sämtliche Zuwendungen, die er für die Vermittlung des Fonds erhält, in jeglicher Höhe gegenüber dem Anleger zu offenbaren. Derartige Vergütungen sind insbesondere Provisionszahlungen des Emittenten oder sog. „Kick-Backs" (Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen). Sofern der Verkaufsprospekt falsche Angaben zu den Vergütungszahlungen enthält, müssen diese Angaben in dem Beratungsgespräch mit dem Kunden richtig gestellt werden. Verschweigt der Anlageberater, dass er Zuwendungen erhalten hat, so vermutet die Rechtsprechung, dass er insoweit schuldhaft gehandelt hat. Bei schuldhafter Aufklärungspflichtverletzung steht dem Anleger ein umfassender Schadensersatzanspruch gegen den Anlageberater zu.

Vielfach berichteten Anleger der Kanzlei Eser Rechtsanwälte, dass aber eine solche hinreichende Aufklärung über Risiken und Verlustmöglichkeiten nicht erbracht wurde. So wurden sämtliche Anleger, die sich an die Anlegerschutzkanzlei Eser Rechtsanwälte gewandt haben, gerade nicht über die Existenz und die Höhe der Vertriebsprovisionen und der Kick Backs aufgeklärt.

Drohende Verjährung von Ansprüchen!

Anleger die ihre Ansprüche prüfen und durchsetzen lassen möchten, sollten dringend die mögliche Verjährung ihrer Ansprüche zum 31.12.2011 berücksichtigen. Die Verjährungsfrist kann durch Einreichung einer Klage beim zuständigen Gericht unterbrochen werden.

Naturgemäß kommt es immer auf die Einzelfallumstände an, so dass jeweils die Umstände der Beratung festzuhalten sind. Über unseren Fragebogen / Kontaktformular haben interessierte Anleger die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich über Ihre in Betracht kommenden Ansprüche zunächst kostenfrei und für beide Seiten unverbindlich zu informieren.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kemal Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DeutschenAnwaltVereines. Darüber hinaus lehrt er im Fachbereich Finanzdienstleistungen als Privatdozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW).

 

 

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13.09.2011

Obsiegendes Urteil!

Mit Urteil vom 10.08.2011 hat das Landgericht Lübeck einem geschädigten Anleger, der sich unter anderem an der MPC Rendite-Fonds Leben plus II GmbH & Co. KG beteiligte hatte, Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten in Höhe von insgesamt 136.500,- EUR nebst Zinsen zugesprochen.

Der Kläger hatte nach Beratung und Empfehlung durch die beklagte SEB AG, zwei Beteiligungen an der MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II GmbH & Co. KG sowie eine weitere Beteiligung an der Sachwert Rendite-Fonds Indien GmbH & Co. KG erworben. Insgesamt hat der Kläger hierbei 136.500,- EUR investiert.


Das Landgericht Lübeck sah eine Pflichtverletzung darin, dass die beratende Bank insbesondere im Rahmen der Beratungsgespräche nicht auf die Provisionszahlungen für die Vermittlung der Beteiligungen hingewiesen hat (sog. Kick-Back-Zahlungen). Der Berater hatte im Rahmen der Beweisaufnahme erklärt, dass zumindest das Agio an die Bank als Provision gezahlt worden sei. Ob darüber hinaus Provisionen geflossen sind, wisse er nicht. In der nicht erfolgten Offenlegung dieser Kick-Back-Zahlungen sah das Landgericht Lübeck eine zur Schadensersatzhaftung führende Pflichtverletzung.


Aufgrund der höchstrichterlichen Judikatur sind Banken seit 1997 verpflichtet derartige Kick Back-Zahlungen offen zu legen. Nach Auffassung von Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser bestehen vor dem Hintergrund dieser Entscheidung recht gute Chancen für die Anleger vollumfänglichen Schadenersatz zu erhalten..

 

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Stuttgart August 2011

 

Bei dem MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus III GmbH & Co. KG handelt es sich um ein Finanzprodukt das in britische Zweitmarktpolicen investiert hat.

Der Fonds wurde im Jahr 2006 von der MPC Münchmeyer Petersen Capital Vermittlung GmbH aufgelegt. Die Kapitalanleger beteiligten sich mit einer Mindestsumme von 10.000,00 Euro zzgl. 5 % Agio als Kommanditist oder Treugeber an der MPC Rendite-Fonds Britische Leben Plus II GmbH & Co. KG. Über den Fonds investieren die Anleger in den Zweitmarkt für britische Kapitallebensversicherung (englisch: Traded Endowment Policies - TEP). Die Ausschüttungen sind bereits seit 2008 ausgesetzt.

TVP Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft für Publikumsfonds mbH teilte mit Schreiben vom 23.09.2010 mit, dass die aktuellen Ablaufrenditen deutlich unter der Planwerten und unter dem Fremdkapitalzinssatz lägen und ein Kapitalerhalt für die Anleger nicht sichergestellt sei.

Vor diesem Hintergrund sollten Anleger ihre Ansprüche auf Schadenersatz bzw. etwaige Ausstiegsmöglichkeiten prüfen lassen.

In zahlreichen Gesprächen konnte Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kemal Eser feststellen, dass hilfesuchende Anleger, nicht richtig und umfassend über die Struktur und Funktionsweise solcher Fonds aufgeklärt wurden. Die bestehenden Risiken wurden entweder gar nicht oder nur verharmlosend dargestellt. Gegenwärtig können geschädigte Anleger vor allem von der anlegerfreundlichen Rechtsprechung des BGH zu verheimlichten Provisionen, Kick Backs, profitieren. Denn in den aller meisten Fällen erfolgte keine Aufklärung über solche Rückvergütungen.

 

Die im Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei Eser bietet interessierten Anlegern eine erste kostenfreie Beratung an. Hierzu können Anleger den hier bereit gestellten Fragebogen herunterzuladen und ausgefüllt der Kanzlei Eser zur Verfügung zu stellen.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist bundesweit auf Seiten der Investoren im Bereich des Anlegerschutzes tätig. Zudem doziert Rechtsanwalt Eser als Gastdozent an der Duale Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart (Cooperative State University Stuttgart) im Studiengang BWL-Finanzdienstleistungen.

 






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