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13.01.2012

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Ungesicherte Rechtslage im Hinblick auf Steuervorteile besteht weiterhin! Tagesgenaue 10-jährige maximale Verjährungsfrist für alle Fälle, Zeichnung nach 01.01.2002!

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser empfiehlt rechtsschutzversicherten Anlegern Schadensersatzansprüche auf Rückabwicklung der Medienfondsbeteiligung MAT Movie Projekt IV KG, Beteiligungsangebot 139, zumindest fachanwaltlich auf Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen.

Denn auch wenn seitens der Finanzverwaltung die ursprünglich aberkannten Steuervorteile wieder bei den Anlegern verbleiben sollten (siehe dazu unten stehenden Erläuterungen) , so sind dennoch auf Seiten der Anleger Verluste mit der Medienfondsbeteiligung eingetreten und verblieben. Die prospektierte Entwicklung der Beteiligung ist nicht eingetreten, Gewinne und Ausschüttungen sind jedenfalls nicht wie versprochen den Anlegern zugeflossen.

Vor dem Hintergrund der äußerst günstigen Rechtsprechung zur anleger- und objektgerechten Anlageberatung, hierbei insbesondere im Hinblick auf die verheimlichten Provisionen welche Banken als Berater erhalten haben (Stichwort Kick Back-Rechtsprechung) und dem weiteren Umstand, dass nach Auffassung von Rechtsanwalt Eser Prospektmängel vorliegen, bestehen gute Erfolgsaussichten einen Schadensersatzanspruch außergerichtlich und auch gerichtlich anerkannt zu erhalten.

 

Die Fachanwaltskanzlei Eser hat, wie bereits berichtet, zahlreiche Klagen vor dem Landgericht München I gegen Anlageberater (Banken) und weitere Prospektverantwortliche eingereicht.  Für den Anleger ist insbesondere von erheblicher Bedeutung, dass er bei zugestandenem Schadensersatzanspruch (Rückabwicklung = sog. negatives Interesse) , neben dem Beteiligungskapital auch den entgangenen Zinsgewinn geltend machen kann, der ihm dadurch entgangen ist, dass er das gebundene Beteiligungskapital nicht anderweitig gewinnbringend anlegen konnte.

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang eine aktuelle Entscheidung des auch für zukünftigen Klagen zuständigen Oberlandesgerichtes München.

Das Oberlandesgericht München hat mit Schlussurteil vom 24.11.2011, Aktenzeichen: 23 U 4995/10, entschieden, dass dem dortigen Kläger entgangener Gewinn gemäß § 252 BGB in Höhe von insgesamt 16.036,95 EUR zugesprochen werden muss.

Das auch für die Verfahren vor dem Landgericht München I zuständige Oberlandesgericht München führt hierzu aus, dass der Kläger nicht gehalten war konkret vorzutragen welche Alternativeeinlage er getätigt hätte.

Ausreichend ist schon, wenn der Kläger vorträgt, dass er alternativ eine konservative Beteiligung mit einer Verzinsung von 5-7 % gewählt hätte. Das Oberlandesgericht München stützt sich hierbei auf die im Internet verfügbare Übersicht der Deutschen Bundesbank zu erzielten Renditen von langjährigen Bundesschatzbriefen. Diese dort enthaltenen Renditeangaben nimmt der Senat gemäß § 287 ZPO als Schätzgrundlage für eine im streitgegenständlichen Zeitraum erzielbare allgemein übliche Rendite.

Für den Anleger besteht dadurch eine günstig und abgesicherte Rechtsposition, sich von der riskanten und verlustträchtigen Medienfondsbeteiligung zu lösen. Da die Rückabwicklungder streitgegenständlichen Beteiligung rückwirkend zum Zeitpunkt der Zeichnung erfolgt, kann es dann dem Kläger egal sein, wie sich die Finanzverwaltungspraxis im Hinblick auf die aberkannten Steuervorteile entwickelt.

Bei Medienfondsbeteiligungen ist jedenfalls anerkannt, dass die beim Anleger verbliebenen oder verbleibenden Steuervorteile auch im Rahmen des Schadensersatzanspruches verbleiben dürfen und nicht von diesem abgezogen werden müssen.

Also auch wenn die Steuervorteile nun endgültig bei dem Anleger verbleiben sollten, wozu es noch keine gesicherten Anhaltspunkte gibt, kann der Anleger/Kläger bei einem möglichen Obsiegen vor Gericht, die nun zustehenden Steuervorteile auch endgültig behalten. Der potentielle Kläger würde das Beteiligungskapital zuzüglich entgangenem Gewinn (abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen) als Schadensersatzbetrag erhalten.

 

Für den Fall, dass die Finanzverwaltung jedoch ihre Rechtsauffassung im Hinblick auf die Aberkennung von Steuervorteilen aufrecht erhalten sollte, kann dieser Schadensposten  gesondert vor Gericht geltend gemacht werden.

 

Entgegen den Darstellungen der Fondsinitiatoren ist im Hinblick auf die aberkannten Steuervorteile und den weiterhin möglichen Steuernachforderungen seitens der Finanzverwaltung, ein Zustand der Rechtssicherheit für die Anleger nicht erreicht. Geänderte Grundlagenbescheide des Finanzamtes Finanzamt München liegen zumindest aktuell nicht vor.

Die hierbei immer in Bezug genommene Entscheidung des Finanzgerichts München vom 08.04.2011, Az. 1 K 3669/09, betrifft einen Einzelfall und trifft wenn überhaupt nur Feststellungen zum ersten Jahr der Fondslaufzeit. Die Entscheidung betraf den Initiator Hannover Leasing.

Auch wenn vorläufig wohl das Bayerische Finanzministerium die Auffassung vertritt, dass eine Verteilung der Schlusszahlung pro rata temporis zu erfolgen habe und zwar von der Auslieferung des Films bis zur Schlusszahlung (sog. „Linearisierung"), so ist noch nichts darüber gesagt, ob dieses endgültig auch bei dem streitgegenständlichen Beteiligungskonzept MAt Movies 139 zur Anwendung kommen wird. 

Wenn die Auffassung der bayerischen Finanzverwaltung tatsächlich Bestand haben sollte, würde das zunächst für die Anleger zwar bedeuten, dass die grundsätzlichen Zweifel an der Schuldübernahmestruktur und die damit einhergehende Aktivierung der Schlusszahlung, die zu einer fast vollständigen Neutralisierung der Verlustzuweisungen führte, vom Tisch wäre.

Allerdings ist dann aber aufgrund der zu erwartenden linearen Verteilung der Schlusszahlung auf die Laufzeit der Fondsgesellschaft ab Auslieferung der Filme, weiterhin mit Steuerrückforderungen nebst Nachforderungszinsen in nicht unerheblichem Umfang zu rechnen.

Zu prüfen bleibt ferner, inwieweit für den konkret betroffenen Fonds aus sonstigen Gründen steuerliche Bedenken bestehen könnten.

Denn die Steuerfahndungsstelle hat die steuerrechtliche Konzeption von leasingähnlichen Medienfonds erneut überprüft und hat hierbei bereits gegen einen Initiator, die Hannover Leasing GmbH & Co. KG, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Der Vorwurf, der in diesem Zusammenhang im Raum steht, ist, dass das Geschäftsmodell lediglich zum Schein mit der Filmherstellung verknüpft worden sei. Bei dem Geschäftsmodell handle es sich deshalb um eine verdeckte Festgeldanlage. Hierzu hat auch das Handelsblatt am 02.12.2002 berichtet.

So hat in diesem Sinne auch das Oberlandesgericht München in seinem Musterentscheid vom 30.12.2011 in Sachen VIP- Fonds, Aktenzeichen: KAP 1/07, entschieden.

Es ist zwar nicht bekannt, dass die Steuerfahndungsstelle auch gegen andere Initiatoren, wie bspw. gegen LHI oder gar gegen die KGAL/ALCAS, ermittelt, die ebenfalls leasingähnliche Medienfonds aufgelegt haben.

Die Konzeption der Fondsgesellschaften ist aber in vielen Fällen nahezu identisch, weshalb zu befürchten ist, dass auch Fonds von anderen Initiatoren noch einmal einer Überprüfung unterzogen werden.

Sofern auch hier von einer verdeckten Festgeldanlage auszugehen wäre, könnte die Finanzverwaltung zumindest dann, wenn die Grundlagenbescheide noch nicht bestandskräftig sind, die steuerrechtlichen Verluste in den ersten beiden Jahren der Fondslaufzeit wieder vollständig aberkennen.

 

 

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Dezember 2011 

 

Medienfonds-Zeichnung vor dem 01.01.2002? Absolute Verjährung zum 31.12.2011

Etwaige Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern, die sich vor dem 1. 1. 2002 an Medienfonds, z.B. an dem Film-Produktions-Fonds für internationale Fernsehen-Kinoproduktionen-Beteiligungsangebot 139, MAT MOVIES & TELEVISION PRODUKTIONS GMBH& CO. PROJECT IV KG, beteiligt haben, verjähren definitiv zum 31.12.2011.

 

Hintergrund hierfür ist die im Zuge der Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom Gesetzgeber im Jahre 2002 beschlossene absolute zehnjährige Verjährungsfrist für Altfälle, also für alle Beteiligungen die vor dem 01.01.2002 gezeichnet worden sind.

 

Die Verjährungsfrist wurde hierbei von 30 auf 3 Jahre verkürzt. Für Altfälle kommt hierbei die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB zur Anwendung.

 

Nach der Überleitungsvorschrift beginnt zwar diese 3-jährige Frist erst dann zu laufen, wenn der Anleger von den anspruchsbegründenden Umständen und von der Person des Gegners Kenntnis erlangt oder erlangt haben musste. Jedoch hat der Gesetzgeber eine 10-jährige Höchstfrist konzipiert.

 

Absolute Verjährung endet nach 10 Jahren zum 31.12.2011!

 

Für alle Anleger, die vor dem 01.01.2002 eine Kapitalanlage erworben haben(Altfall) und zunächst die weitere Entwicklung abwarten wollten, um vielleicht später rechtliche Schritte einzuleiten, besteht aber die Gefahr, dass Ansprüche spätestens zum 31. Dezember 2011 verjähren.

 

Denn unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis tritt Verjährung zum 31.12.2011 ein.

 

Was sollten betroffene Anleger jetzt tun?

 

Auf jeden Fall sollten Anleger ihre Ansprüche von einem versierten und auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Fachanwalt prüfen lassen.

 

Anleger, die ihre Rechte wegen mangelhafter Beratung und unzureichender Aufklärung durchsetzen wollen, sollten nicht mehr allzu lange zuwarten und rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen.

 

Über unser Fragebogen / Kontaktformular haben Sie die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich über Ihre in Betracht kommenden Ansprüche zu informieren.

 

26.07.2011

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Verluste infolge von Forderungsausfällen und Steuernachforderungen bei KGAL/ALCAS-Fonds, speziell Beteiligung, MAT MOVIES & TELEVISION PRODUKTIONS GMBH& CO. PROJECT IV KG Beteiligungsangebot 139 ?

Eser Rechtsanwälte vertreten bereits eine Vielzahl von besorgten Investoren, die sich an dem Film-Produktions-Fonds für internationale Fernsehen-Kinoproduktionen-Beteiligungsangebot 139, MAT MOVIES & TELEVISION PRODUKTIONS GMBH& CO. PROJECT IV KG, beteiligt haben. 

Drohende Verjährung der Ansprüche zum 31.12.2010

Es droht die Verjährung von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Anleger!

Mit Rundschreiben vom 11.09.2007 hatte die KGAL die Anleger über eine mögliche steuerliche Neubewertung durch die Finanzverwaltung informiert. Diesbezüglich ist daher anzunehmen, dass für den Lauf der dreijährigen Ultimoverjährung das Jahr 2007 maßgeblich sein wird. Hiernach würden Ansprüche gegen den Anlageberater und/oder Prospektverantwortlichen mit Ablauf des 31.12.2010 verjährt sein.


Besorgte Investoren fragen nach Möglichkeiten aus der Beteiligung auszusteigen.

Neben Prospektfehlern müssen insbesondere auch Ansprüche aus Falschberatung zum Zeitpunkt des Verkaufs der Beteiligung durch Banken oder anderen Vertriebsorganisationen geprüft werden. Hierbei bestehen möglicherweise wegen nicht anleger- und objektgerechter Beratung (Falschberatung) Schadensersatzansprüche gegenüber deutschen Berater- und Vertriebsbanken auf Rückabwicklung der Kapitalanlage und Freistellung von Ansprüchen Dritter, mithin auch einen Anspruch auf Freistellung von zu erwartenden Steuernachforderungen.

Vor allem diejenigen Anleger können einen kapitalerhaltenden Rückabwicklungsanspruch besitzen, die keine hinreichende Risikoaufklärung über den Fondsbeitritt erhalten haben. Außerdem können Anleger je nach Einzelfall von einem verbraucherfreundlichen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2006 (Az. XI ZR 56/05) zu sogenannten verheimlichten Rückvergütungen, „Kick Backs", profitieren. Wenn ein Kunde nicht genau über die Höhe der Vermittlungsprovisionen aufgeklärt wurde, kann ein Rückabwicklungsanspruch gegeben sein. In einer aktuellen Entscheidung vom 20.01.2009 (Az.: XI ZR 510/07) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass diese Aufklärungspflicht auch für geschlossene Fonds, wie dem hier vorliegenden Filmfonds, gilt. Nach unseren Recherchen sind allgemein für den Vertrieb von Medienfondsbeteiligungen bis zu 20 % der Anlagesumme oder sogar mehr des Anlagekapitals als Provisionen und/oder weichen Kosten geflossen. Nach unserer Auffassung bestehen aber weitere Anknüpfungspunkte eine Falschberatung nachzuweisen, die zu einer kapitalerhaltenden Rückabwicklung führen können. Sollte zum Beispiel das vor dem Kauf der vorliegenden Beteiligung an den Tag gelegte Anlageverhalten auf Sicherheit ausgerichtet gewesen sein, so ist schon die Empfehlung zum Kauf solcher Beteiligungen, zum Beispiel durch eine Bank als Anlageberater, nach unserer Auffassung grundsätzlich fehlerhaft. Fehlen Erfahrungen und Kenntnisse mit Beteiligungen der vorliegenden Art, so muss der Anleger nicht nur mündlich sondern auch schriftlich eingehend und umfangreich über die rechtliche Konstruktionsweise und die diesen Beteiligungen anhaftenden Risiken aufgeklärt werden.

Erst nach Vorlage weiterer einzelfallabhängiger Informationen, kann daher eine vorläufige Einschätzung über das Bestehen von Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüchen und etwaiger Erfolgsaussichten einer zuführenden Klage abgegeben werden. Wir empfehlen den hier abrufbaren Fragebogen herunterzuladen und ausgefüllt unserer Kanzlei für eine erste kostenfreie Begutachtung zu Verfügung zu stellen.

Weiter Fonds sind möglicherweise betroffen.

Insgesamt hat der Initiatior KGAL /ALCAS 13 Medeienfonds mit einem Volumen von 1,6 Mrs. € plaziert.

MAT Movies & Television Productions GmbH & Co. Project KGs I, II u. IV

MFP Munich Film Partners GmbH & Co. KGs

MFP Munich Film Partners New Century GmbH & Co. HAM Productions KG

MMDP Munich Movie Development & Production GmbH & Co. Project 1 KG

Macron Filmproduction GmbH & Co. Projekt KG



Fragebogen unter: www.kanzlei-eser.de/uploads/Fragebogen%20f%C3%BCr%20Film-und%20Medienfonds.pdf






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