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Kostenfreie Erstbewertung durch Fragebogen möglich!
Verluste mit den DZ-Bank Zertifikaten MAXIREND DEEP OPTISTART? Verlustfreie Rückabwicklung möglich! Bundesweite Erstbewertung durch Fachanwaltskanzlei!
Die Anlegerschutzkanzlei Eser vertritt bundesweit bereits mehrere Anleger die sog. Maxirend Zertifikate der Emittenten DZ Bank, MAXIREND DEEP OPTISTART ZERTIFIKATE, WKN AK0EA9 / DE000AK0EA99, über verschiedene Volksbanken erworben haben.
Aktuell werden Banken, die die Zertifikate vermittelt haben, auf verlustfreie Rückabwicklung in Anspruch genommen.
Vor dem Hintergrund der Auswechslung der Referenztitel und der dadurch eingetretenen massiven Verluste, empfiehlt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser, Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche durch einen im Kapitalanlagerecht spezialisierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.
Als geschädigte Anleger sollte man seine Ansprüche gegenüber den Anlegervermittlern und Anlageberatern (Banken) prüfen lassen. Vor dem Hintergrund der sich sehr günstig entwickelnden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Anlegerschutz, bestehen sehr gute Möglichkeiten einer verlustfreien Rückabwicklung.
Eine verlustfreie Rückabwicklung ist z.B. bei der Verwendung fehlerhafter Prospekte und fehlerhafter Anlageberatung gegeben. Durch das Vorliegen eines stillschweigend abgeschlossenen Anlageberatungsvertrages trifft diesbezüglich den Anlageberater die Pflicht den Anlageinteressenten anleger- und objektgerecht zu beraten. Der Anlageinteressent ist über sämtliche Risiken und Nachteile sowie produktspezifische Besonderheiten genauestens vor dem Kauf der Zertifikate aufzuklären. Hierzu muss der Anlageberater bzw. Bankberater den Anleger auch ungefragt über die Existenz und Höhe von Provisionen sog. "Kick backs" aufklären.
Aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes haben hier die Ausgangslage zu Gunsten des Anlegers deutlich verbessert. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit regelmäßig nur selten erfüllt, sodass allein die Nichtaufklärung über die Provisionen für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.
Für den Anleger ist insbesondere von erheblicher Bedeutung, dass er bei zugestandenem Schadensersatzanspruch (Rückabwicklung = sog. negatives Interesse), neben dem Beteiligungskapital auch den entgangenen Zinsgewinn geltend machen kann, der ihm dadurch entgangen ist, dass er das gebundene Beteiligungskapital nicht anderweitig gewinnbringend anlegen konnte.
Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichtes München. Das Oberlandesgericht München hat mit Schlussurteil vom 24.11.2011, Aktenzeichen: 23 U 4995/10, entschieden, dass dem dortigen Kläger entgangener Gewinn gemäß § 252 BGB in Höhe von insgesamt 16.036,95 EUR zugesprochen werden muss.
Das Oberlandesgericht München führt hierzu aus, dass der Kläger nicht gehalten war konkret vorzutragen welche Alternativanlage er getätigt hätte.
Ausreichend ist schon, wenn der Kläger vorträgt, dass er alternativ eine konservative Beteiligung mit einer Verzinsung von 5-7 % gewählt hätte. Das Oberlandesgericht München stützt sich hierbei auf die im Internet verfügbare Übersicht der Deutschen Bundesbank zu erzielten Renditen von langjährigen Bundesschatzbriefen. Diese dort enthaltenen Renditeangaben nimmt der Senat gemäß § 287 ZPO als Schätzgrundlage für eine im streitgegenständlichen Zeitraum erzielbare allgemein übliche Rendite.
Für den Anleger besteht dadurch eine günstig und abgesicherte Rechtsposition, sich von der riskanten und verlustträchtigen Lebensfondsbeteiligung auch im Nachhinein zu lösen.
Über den eigens angefertigten Fragebogen besteht für den ratsuchenden Anleger die Möglichkeit, sich mit den Anwälten der Kanzlei Eser in Verbindung zu setzen und sich zunächst unverbindlich und kostenfrei über etwaige Handlungsmöglichkeiten zu informieren. Eser Rechtsanwälte werden bundesweit tätig und übernehmen zudem die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung und die Einholung einer entsprechenden Deckungszusage. In Berlin (Friedrichstraße) ist eine Zweigstelle der Anwaltskanzlei vorhanden.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DeutschenAnwaltVereines. Darüber hinaus lehrt er im Fachbereich Finanzdienstleistungen als Privatdozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW).