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Medienfonds-Zeichnung vor dem 01.01.2002? Drohende Verjährung zum 31.12.2011
Etwaige Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern, die sich vor dem 1. 1. 2002 an Medienfonds, z.B. an dem Film-Produktions-Fonds für internationale Fernsehen-Kinoproduktionen-Beteiligungsangebot 139, MAT MOVIES & TELEVISION PRODUKTIONS GMBH& CO. PROJECT IV KG, beteiligt haben, verjähren definitiv zum 31.12.2011.
Hintergrund hierfür ist die im Zuge der Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom Gesetzgeber im Jahre 2002 beschlossene absolute zehnjährige Verjährungsfrist für Altfälle, also für alle Beteiligungen die vor dem 01.01.2002 gezeichnet worden sind.
Die Verjährungsfrist wurde hierbei von 30 auf 3 Jahre verkürzt. Für Altfälle kommt hierbei die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB zur Anwendung.
Nach der Überleitungsvorschrift beginnt zwar diese 3-jährige Frist erst dann zu laufen, wenn der Anleger von den anspruchsbegründenden Umständen und von der Person des Gegners Kenntnis erlangt oder erlangt haben musste. Jedoch hat der Gesetzgeber eine 10-jährige Höchstfrist konzipiert.
Absolute Verjährung endet nach 10 Jahren zum 31.12.2011!
Für alle Anleger, die vor dem 01.01.2002 eine Kapitalanlage erworben haben(Altfall) und zunächst die weitere Entwicklung abwarten wollten, um vielleicht später rechtliche Schritte einzuleiten, besteht aber die Gefahr, dass Ansprüche spätestens zum 31. Dezember 2011 verjähren.
Denn unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis tritt Verjährung zum 31.12.2011 ein.
Was sollten betroffene Anleger jetzt tun?
Auf jeden Fall sollten Anleger ihre Ansprüche von einem versierten und auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Fachanwalt prüfen lassen.
Anleger, die ihre Rechte wegen mangelhafter Beratung und unzureichender Aufklärung durchsetzen wollen, sollten nicht mehr allzu lange zuwarten und rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen.
Über unser Fragebogen / Kontaktformular haben Sie die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich über Ihre in Betracht kommenden Ansprüche zu informieren.
26.07.2011
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Eser Rechtsanwälte vertreten bereits eine Vielzahl von Investoren die sich an Medienfonds, speziell an Filmfonds, beteiligt haben und nunmehr mit erheblichen Verlusten konfrontiert sind.
Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder kommt es aufgrund der Anwendung der allgemeinen höchstrichterlich bestätigten Grundsätze zum wirtschaftlichen Eigentum bei Medienfonds mit sog. Defeasance-Struktur (= leasingähnliche Gestaltung) zur Zurechnung des Wirtschaftsguts zum Lizenznehmer", schreibt BMF-Pressesprecher Oliver Heyder-Rentsch. Was Heyder-Rentsch beschreibt, trifft die Anleger so genannter leasingähnlicher Medienfonds hart.
Neben Prospektfehlern müssen insbesondere auch Ansprüche aus Falschberatung zum Zeitpunkt des Verkaufs der Beteiligung durch Banken oder anderen Vertriebsorganisationen geprüft werden. Hierbei bestehen möglicherweise wegen nicht anleger- und objektgerechter Beratung (Falschberatung) Schadensersatzansprüche gegenüber deutschen Berater- und Vertriebsbanken auf Rückabwicklung der Kapitalanlage und Freistellung von Ansprüchen Dritter, mithin auch einen Anspruch auf Freistellung von zu erwartenden Steuernachforderungen.
Vor allem diejenigen Anleger können einen kapitalerhaltenden Rückabwicklungsanspruch besitzen, die keine hinreichende Risikoaufklärung über den Fondsbeitritt erhalten haben. Außerdem können Anleger je nach Einzelfall von einem verbraucherfreundlichen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2006 (Az. XI ZR 56/05) zu sogenannten verheimlichten Rückvergütungen, „Kick Backs", profitieren. Wenn ein Kunde nicht genau über die Höhe der Vermittlungsprovisionen aufgeklärt wurde, kann ein Rückabwicklungsanspruch gegeben sein. In einer aktuellen Entscheidung vom 20.01.2009 (Az.: XI ZR 510/07) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass diese Aufklärungspflicht auch für geschlossene Fonds, wie den vorliegenden Filmfonds, gilt. Nach unseren Recherchen sind für den Vertrieb von Medienfondsbeteiligungen bis zu 20 % der Anlagesumme oder sogar mehr des Anlagekapitals als Provisionen und/oder weichen Kosten geflossen. Nach unserer Auffassung bestehen aber weitere Anknüpfungspunkte eine Falschberatung nachzuweisen, die zu einer kapitalerhaltenden Rückabwicklung führen können. Sollte zum Beispiel das vor dem Kauf der vorliegenden Beteiligung an den Tag gelegte Anlageverhalten auf Sicherheit ausgerichtet gewesen sein, so ist schon die Empfehlung zum Kauf solcher Beteiligungen, zum Beispiel durch eine Bank als Anlageberater, nach unserer Auffassung grundsätzlich fehlerhaft. Fehlen Erfahrungen und Kenntnisse mit Beteiligungen der vorliegenden Art, so muss der Anleger nicht nur mündlich sondern auch schriftlich eingehend und umfangreich über die rechtliche Konstruktionsweise und die diesen Beteiligungen anhaftenden Risiken aufgeklärt werden.
Erst nach Vorlage weiterer einzelfallabhängiger Informationen, kann daher eine vorläufige Einschätzung über das Bestehen von Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüchen und etwaiger Erfolgsaussichten einer zuführenden Klage abgegeben werden. Wir empfehlen den hier abrufbaren Fragebogen herunterzuladen und ausgefüllt unserer Kanzlei für eine erste kostenfreie Begutachtung zu Verfügung zu stellen.