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24.08.2011
Neueste Entwicklungen bei den KC Medien-Fonds, z.B. Vierte und Dritte Beteiligung KC Medien AG & Co. KG! Absolute Verjährung zum 31.12.2011!
Freie Erstberatung!
Etwaige Schadensersatzansprüche von Kapitalanlegern, die sich vor dem 1. 1. 2002 an den KC Medien-Fonds, z. B. Vierte Beteiligung KC Medien AG & Co. KG und Dritte Beteiligung KC Medien AG & Co. KG, beteiligt haben, verjähren definitiv zum 31.12.2011.
Hintergrund hierfür ist die im Zuge der Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom Gesetzgeber im Jahre 2002 beschlossene absolute zehnjährige Verjährungsfrist für Altfälle, also für alle Beteiligungen die vor dem 01.01.2002 gezeichnet worden sind.
Die Verjährungsfrist wurde hierbei von 30 auf 3 Jahre verkürzt. Für Altfälle kommt hierbei die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB zur Anwendung.
Nach der Überleitungsvorschrift beginnt zwar diese 3-jährige Frist erst dann zu laufen, wenn der Anleger von den anspruchsbegründenden Umständen und von der Person des Gegners Kenntnis erlangt oder erlangt haben musste. Jedoch hat der Gesetzgeber eine 10-jährige Höchstfrist konzipiert.
Absolute Verjährung endet daher nach 10 Jahren zum 31.12.2011!
Für alle Anleger, die vor dem 01.01.2002 sich an den KC Medienfonds beteiligt haben und zunächst die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abwarten wollten, um vielleicht später rechtliche Schritte einzuleiten, besteht aber die Gefahr, dass ihre Ansprüche spätestens zum 31. Dezember 2011 verjähren. Denn unabhängig von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis tritt Verjährung zum 31.12.2011 ein.
Insolvenzanträge gestellt!
Weitere Brisanz bekommt die Lage dadurch, dass über das Vermögen der Dritten KC Medien AG & Co. KG, der Vierte Beteiligung KC Medien AG & Co. KG und der Copro MBF 01 AG & Co. KG am 12. Mai 2011 beim Amtsgericht München Insolvenzantrag gestellt wurde. Auch die persönlich haftende Gesellschafterin der Fonds, die CP Medien AG, hat am 15. Mai 2011 einen Insolvenzantrag über das eigene Vermögen gestellt.
Mit Beschluss des Insolvenzgerichts - Amtsgericht München- vom 12.05.2011 hat das Insolvenzgericht unter der Geschäftsnummer 1502 IN 1786/11 für die Dritte Beteiligung KC Medien AG& Co.KG und unter der Geschäftsnummer 1502 IN 1787/11 für die Vierte Beteiligung KC Medien AG & Co. KG und unter der Geschäftsnummer 1502 IN 1788/11 für die Copro MBF 01 AG & Co.KG den Insolvenzverwalter Axel W. Bierbach aus München zur Erstellung eines Insolvenzgutachtens beauftragt.
Laut Pressemeldungen soll ein Ermittlungsverfahren gegen die CP Medien AG von der Staatsanwaltschaft Stuttgart eingeleitet worden sein. Dort soll Vorwürfen nachgegangen werden, dass Erlöse aus Produktionen der Fondsgesellschaften nicht bei den Anlegern angekommen sein sollen. Für die Anleger der geschlossenen Filmfonds war die Zeichnung der Beteiligung in der Regel ein Verlustgeschäft. Denn die zu Beginn in Aussicht gestellte steuerliche Abzugsfähigkeit von Verlusten ließ sich häufig aufgrund der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung nicht realisieren. Andere nennenswerte Gewinne aus der Beteiligung an den Filmfonds sollen Anlegern kaum zugeflossen sein.
Was sollten betroffene Anleger jetzt tun?
Zunächst sollten Anleger ihre Ansprüche von einem versierten und auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Fachanwalt prüfen lassen. Auch wenn über das Vermögen der Fondsgesellschaften Insolvenzanträge gestellt worden sind, bestehen grundsätzlich Anspruchsgrundlagen gegenüber den Anlageberatern als aber auch gegenüber Gründungsgesellschaftern und Treuhandkommanditisten. Gegen letztgenannte hat Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser bereits verschiedene Klagen auf Schadenersatz vor dem Landgericht München I eingereicht.
Neben Prospektfehlern die zur Begründung von Prospekthaftungsansprüchen herangezogen werden können, können aber auch Ansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht werden. Hierzu besteht eine sehr umfangreiche und anlegerfreundliche Judikatur.
Vielfach berichteten Anleger der Kanzlei Eser Rechtsanwälte, dass eine hinreichende Aufklärung über Risiken und Verlustmöglichkeiten nicht erbracht wurde. So wurde weder über die Vertriebsprovisionen und Kick Backs gesprochen, noch über die bereits Ende der Neunzigerjahre kursierenden negativen Presseberichte bezüglich der hier relevanten unternehmerischen Beteiligungen. Naturgemäß kommt es immer auf die Einzelfallumstände an, so dass jeweils die Umstände der Beratung festzuhalten sind.
Über unseren Fragebogen / Kontaktformular haben Sie die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich über Ihre in Betracht kommenden Ansprüche zunächst unverbindlich zu informieren.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kemal Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DeutschenAnwaltVereines. Darüber hinaus lehrt er im Fachbereich Finanzdienstleistungen als Privatdozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW)Fragebogen
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Oktober 2010
Verluste mit KC Medien Dritte Beteiligungs AG & Co. KG ? Fragebogen
Eser Rechtsanwälte erreichen immer mehr besorgte Anrufe von Anlegern, die den Filmfonds KC Medien Dritte Beteiligungs AG & Co. KG, jetzt CP Medien AG, gezeichnet haben. Die Filmfonds der KC Medien AG, die nunmehr als CP Medien AG firmiert, haben sich bei vielen Anlegern als verlustreiche Beteiligung erwiesen. Die KC Medien AG wurde 1995 gegründet. Deren Aktionär ist die Copro Media AG. Die KC Medien AG hat fünf Medienbeteiligungs-Fonds mit einem Gesamtinvestitionsvolumen von 901,11 Millionen DM initiiert, darunter die KC Medien Erste Beteiligungs AG & Co. KG MBF 96/21, die KC Medien Zweite Beteiligungs AG & Co. KG / MBF 97/24, die KC Medien Dritte Beteiligungs AG & Co. KG / MBF 98/28 und die KC Medien Vierte Beteiligungs AG & Co. KG / MBF 99/31.
Dabei handelt es sich um risikoreiche unternehmerische Beteiligungen. Aufgrund der Tatsache dass die Finanzverwaltung eine Kehrtwende in ihrer steuerlichen Einstufung von Medienfonds aktuell vollzieht, besteht die weitere Gefahr dass den Anlegern Steuervorteile aus ihren Beteiligung nachträglich aberkannt werden und zwar auch rückwirkend. Mittlerweile gibt es abgewickelte Fonds, die lediglich einen geringen Teil des ursprünglich eingesetzten Kapitals als Auseinandersetzungsguthaben ausgezahlt haben.
Aktuell droht sogar die Liquidation des Fonds bis Ende 2010. Den Anlegern droht ein Totalverlust Ihrer Beteiligungen. Für besorgte Investoren bestehen aber Möglichkeiten aus der Beteiligung auszusteigen und sogar eine Rückabwicklung dieser zu erreichen.
Neben Prospektfehlern müssen insbesondere auch Ansprüche aus Falschberatung zum Zeitpunkt des Verkaufs der Beteiligung durch Banken oder anderen Vertriebsorganisationen geprüft werden. Hierbei bestehen möglicherweise wegen nicht anleger- und objektgerechter Beratung (Falschberatung) Schadensersatzansprüche gegenüber deutschen Berater- und Vertriebsbanken auf Rückabwicklung der Kapitalanlage und Freistellung von Ansprüchen Dritter, mithin auch einen Anspruch auf Freistellung von zu erwartenden Steuernachforderungen. Vor allem diejenigen Anleger können einen kapitalerhaltenden Rückabwicklungsanspruch besitzen, die keine hinreichende Risikoaufklärung über den Fondsbeitritt erhalten haben. Außerdem können Anleger je nach Einzelfall von einem verbraucherfreundlichen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2006 (Az. XI ZR 56/05) zu sogenannten verheimlichten Rückvergütungen, „Kick Backs", profitieren. Wenn ein Kunde nicht genau über die Höhe der Vermittlungsprovisionen aufgeklärt wurde, kann ein Rückabwicklungsanspruch gegeben sein. In einer aktuellen Entscheidung vom 20.01.2009 (Az.: XI ZR 510/07) hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass diese Aufklärungspflicht auch für geschlossene Fonds, wie den vorliegenden Filmfonds, gilt. Nach unseren Recherchen sind für den Vertrieb von Medienfondsbeteiligungen bis zu 20 % der Anlagesumme oder sogar mehr des Anlagekapitals als Provisionen und/oder weichen Kosten geflossen. Nach unserer Auffassung bestehen aber weitere Anknüpfungspunkte eine Falschberatung nachzuweisen, die zu einer kapitalerhaltenden Rückabwicklung führen können. Sollte zum Beispiel das vor dem Kauf der vorliegenden Beteiligung an den Tag gelegte Anlageverhalten auf Sicherheit ausgerichtet gewesen sein, so ist schon die Empfehlung zum Kauf solcher Beteiligungen, zum Beispiel durch eine Bank als Anlageberater, nach unserer Auffassung grundsätzlich fehlerhaft. Fehlen Erfahrungen und Kenntnisse mit Beteiligungen der vorliegenden Art, so muss der Anleger nicht nur mündlich sondern auch schriftlich eingehend und umfangreich über die rechtliche Konstruktionsweise und die diesen Beteiligungen anhaftenden Risiken aufgeklärt werden. Erst nach Vorlage weiterer einzelfallabhängiger Informationen, kann daher eine vorläufige Einschätzung über das Bestehen von Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüchen und etwaiger Erfolgsaussichten einer zuführenden Klage abgegeben werden.
Wir empfehlen den hier abrufbaren Fragebogen herunterzuladen und ausgefüllt unserer Kanzlei für eine erste kostenfreie Begutachtung zu Verfügung zu stellen.