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Meradin Filmfonds (Beteiligungsangebot Nr. 74) Kostenfreie anwaltliche Soforthilfe
Anleger die Verluste, z.B. auch erhebliche Steuernachzahlungen, an dem geschlossenen Filmfonds Meradin Productions GmbH & Co. KG, Beteiligungsangebot Nr. 74, realisiert haben, müssen sich mit der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche beeilen.
Bei dem Beteiligungsangebot Nr. 74, MERADIN Productions GmbH & Co. KG (2003) handelt es sich um einen Medienfonds mit Leasingähnlicher Struktur, der massiv von der steuerlichen Problematik betroffen ist.
Die Finanzverwaltung hat den Schuldübernahmevertrag als abstraktes Schuldversprechen gewertet und die ursprünglich ausgewiesenen Verlustzuweisungen zum Nachteil der Anleger abgeändert. Daraufhin haben die Wohnsitzfinanzämter gegenüber den Anlegern Steuernachforderungen in erheblicher Höhe geltend gemacht.
Für geschädigte Kapitalanleger besteht jedoch vor dem Hintergrund der anlegerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur sog. anleger- und objektgerechten Anlageberatung die ernst zu nehmende Möglichkeit einer verlustfreien Rückabwicklung.
Insbesondere in Fällen wo Banken oder Sparkassen die Beratung vorgenommen haben und hierbei z.B. nicht über Provisionen und Kick Backs aufgeklärt haben, bestehen nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser sehr gute Chancen den Schadensersatzanspruch anerkannt zu erhalten.
Dann erhält der Anleger sein Investitionskapital und sogar den entgangenen Zinsgewinn, der ihm dadurch entstanden ist, dass er das gebundene Kapital nicht anderweitig gewinnbringend anlegen konnte.Nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dürfen hierbei die Steuervorteile nicht abgezogen werden, die also dem Anleger verbleiben.
Die erhaltenen Ausschüttungen sind dabei abzuziehen.
Allerdings drohen zum Jahresende die Ansprüche der Anleger zu verjähren.
Insoweit gilt zwar die kenntnisabhängige 3 -jährige Verjährungsfrist, die am Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anleger Kenntnis von sämtlichen schadensbegründenden Umständen erhalten hat.
Erfahrungsgemäß berufen sich die Anspruchsgegner auf ein frühere Kenntnis des Anlegers und erheben die Einrede der Verjährung.
Wenn z.B. die Anspruchsgegner beweisen können, dass der Anleger bereits im Jahre 2008 Kenntnis von sämtlichen anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat, tritt zum 31.12.2011 die Verjährung der möglichen Schadensersatzansprüche ein.
Spätestens allerdings nach 10 Jahren,tagesgenau gerechnet ab Vertragsunterzeichnung, verjähren sämtliche Ansprüche des Anlegers auf Schadenersatz.
Wir empfehlen daher Anlegern, die noch nicht Rechtshilfe in Anspruch genommen haben, sich umfassend über die Rechts- und Sachlage informieren zu lassen.
Interessierte Anleger können den hierzu von der Anlegerschutzkanzlei Eser Rechtsanwälte vorbereiteten Fragebogen, zur 1. unverbindlichen und kostenfreien Bewertung ihrer Ansprüche, verwenden.
Eser Rechtsanwälte werden im gesamten Bundesgebiet auf Anlegerseite vor Gericht tätig und verfügen über eine umfangreiche Erfahrung im Umgang mit Rechtsschutzversicherungen und übernehmen für die Mandanten die Korrespondenz und die Einholung der Kostenschutzzusage.
Gründer der Anwaltskanzlei ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kemal Eser, der zugleich auch Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DeutschenAnwaltVereines ist. Darüber hinaus lehrt Rechtsanwalt Eser im Fachbereich Finanzdienstleistungen als Privatdozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart.