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13.01.2012
Kostenfreie Erstbewertung durch Zusendung des Fragebogens möglich !
Tagesgenaue 10-jährige Verjährungsfrist für alle Zeichnungen nach dem 01.01.2002 dringend beachten!
Anleger die sich an dem Lebensversicherungsfonds MPC Rendite-Fonds Leben plus VII Gmbh & Co. KG beteiligt haben, müssen dringend die maximale tagesgenaue zehnjährige Verjährungsfrist beachten. Die Verjährungsfrist beginnt ab dem Tag an dem die Beteiligung erworben worden ist.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser vertritt bereits bundesweit mehr als 80 Anleger die sich an diesem Lebensversicherungsfonds beteiligt haben.
Mehrheitlich wurden die Beteiligungen von Banken und Sparkassen vertrieben.
Bereits die Verheimlichung von Vertriebsprovisionen (Kick Backs) führt nach der gefestigten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu einem hundertprozentigen Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung.
Der Anleger erhält sein Beteiligungskapital abzüglich der bereits erhalten Ausschüttungen zurück. Zudem wird der Anleger von sämtlichen unmittelbaren und mittelbaren Nachteilen der Beteiligung freigestellt.
Besonders erwähnenswert ist der Umstand, dass der geschädigte Anleger zusätzlich neben dem Beteiligungskapital auch den entgangenen Zinsgewinn geltend machen darf, der dadurch entstanden ist, dass der Anleger das gebundene Kapital nicht anderweitig gewinnbringend anlegen konnte.
Aktuell hat das Oberlandesgericht München in seiner Entscheidung vom 24.11.2011, z.B. für den Zeitraum bis 2007 eine allgemein übliche Rendite von 5-7 % angenommen. Das Oberlandesgericht München schätzt gemäß § 287 ZPO die zum damaligen Zeitraum allgemein übliche Rendite auf Grundlage der erzielbaren Renditen für langjährige Bundesschatzbriefe.
Die bereits erwähnte günstige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes basiert auf der sog. anleger- und objektgerechten Anlageberatung. Das bedeutet, dass der Anleger vollständig und zutreffend über sämtliche Risiken und Nachteile sowie produktspezifischen Besonderheiten aufzuklären ist. Darüber hinaus schuldet der Anlageberater eine Geeignetheitsprüfung, muss also prüfen, ob die von ihm ins Spiel gebrachte Kapitalanlage mit den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und den Anlagezielen und Anlageerfahrungen des Anlegers übereinstimmt.
Vor diesem Hintergrund hätte insbesondere über folgende Punkte aufgeklärt werden müssen:
Es liegt eine unternehmerische Beteiligung mit erheblichen Risiken vor, die insbesondere das Risiko des Totalverlustes beinhaltet. Die Beteiligung ist für sicherheitsbewusste Anleger ungeeignet. Die Bewerbung der Kapitalanlage als für die Altersvorsorge geeignet ist fehlerhaft.
Keine zutreffende und transparente Information und Darstellung über das Wiederauflebens der Einlagepflicht.
Die versprochen Ausschüttungen stellen in rechtlicher Hinsicht keine Rendite, sondern eine Schmälerung des Kapitalkontos des Anlegers, dar. Dadurch wird das Risiko des Wiederaufleben der Einlagepflicht begründet, über welches, die von Seiten der Anwaltskanzlei Eser vertretenen Anleger, nicht informiert worden sind.
Nach den Allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen im Handelsgesetzbuch, § 172 IV HGB ff., müssen Kommanditisten im Falle der Insolvenz und Liquidation der Beteiligungsgesellschaft, die bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückgewähren.
Die hohe Fremdkapitalquote von bis zu 80 % steigert das Risiko des Totalverlustes der Einlage übermäßig. Steigen nämlich die Kapitalkosten über die erwirtschafteten Renditen, kann die Bank den Kredit kündigen und die Policen verwerten. Die Folge ist, dass die Beteiligungsgesellschaft wertlos wird. Ein Totalverlust für die Anleger ist die unmittelbare Folge.
Zudem liegen mehrere Prospektmängel vor, auf die sich ebenfalls der Anleger im Rahmen eines Schadensersatzprozesses berufen kann.
Prospektierte Falschangaben bestehen, weil die so genannten „Weichkosten" fehlerhaft und intransparent dargestellt worden sind, diese jedenfalls in nicht unerheblicher Höhe angefallen sind und der Anleger dem Prospekt diese nicht ohne weiteres entnehmen konnte, in welchem Umfang die von ihm eingezahlten Einlagemitteln nicht in das Anlageobjekt geflossen sind sondern für Aufwendungen außerhalb der Investitionskosten verwendet wurden.
Die seitens der Anlageberater verwendeten Modellberechnungen und die im Prospekt enthaltenen Prognosen zur Entwicklung der Beteiligung und der Gesellschaft, hierbei besonders die im Prospekt enthaltenen den Sensitivitätsanalysen, sind fehlerhaft zumindest jedoch irreführend formuliert.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DeutschenAnwaltVereines. Darüber hinaus lehrt er im Fachbereich Finanzdienstleistungen als Privatdozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW).
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Aufgrund der äußerst anlegerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu nicht offen gelegten Rückvergütungen und Provisionen, können zumindest diejenigen Anleger relativ einfach eine verlustfreie Rückabwicklung ihrer Beteiligung erreichen, wenn auf der Gegenseite als Anlageberater einer Bank oder eine Sparkasse fungiert hat.
Für eine 1. kostenfreie und für beide Seiten unverbindliche Bewertung der Ansprüche stehen Ihnen die Anlegerschutzanwälte der Anwaltskanzlei Eser Rechtsanwälte gerne zur Verfügung.
Sehr gerne können hierzu auch interessierte Anleger, den hier abrufbaren Fragebogen ausfüllen und Eser Rechtsanwälte zukommen lassen.