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Kostenfreie Erstberatung Fragebogen 

Die Krise der offenen Immobilienfonds setzt sich unaufhaltsam fort. Vermeintlich mündelsichere Anlagen werden nun als Spekulationspapiere auf dem Zweitmarkt gehandelt.

Die nächsten Wackelkandidaten sind hierbei die offenen Immobilenfonds SEB Immoinvest, CS Euroreal A und Kanam Grundinvest Fonds.

Entgegen den optimistischen Angaben der Fondsverantwortlichen, verdichten sich die Anzeichen dafür, dass auch die oben genannten Fonds nicht wiedereröffnen sondern vielmehr das gleiche Schicksal erfahren werden, wie die bereits aufgelösten offenen Immobilienfonds.

Die Gnadenfrist für den SEB Immoinvest läuft hierbei bis zu dem 5.5.2012. Bis dahin müssen genügend Immobilien abgestoßen worden sein, um alle verkaufswilligen Anleger auszubezahlen, ohne hiebei gleich wieder in eine Schieflage zu geraten.

Angesichts der bekannten desolaten Marktparameter erscheint diese positive Einschätzung als äußerst unwahrscheinlich, so dass sich die Anleger leider insoweit auf erhebliche Verluste einstellen müssen.

Anleger die Verluste ihres eingesetzten Kapitals nicht hinnehmen wollen, stehen jedoch nicht schutzlos da.

Anleger können bereits jetzt schon, Ansprüche auf Rückabwicklung im Rahmen des sog. negativen Interesses geltend machen. Ein Abwarten wäre daher nicht mehr erforderlich.

Bei einer Falschinformation und/oder Falschberatung, ist der Anspruchsgegner verpflichtet, den Anleger so zu stellen, als ob er die Investmentanteile nicht erworben hätte. Dann erhält der Anleger das investierte Kapital - unter Abzug der Ausschüttungen- zurück.

Zusätzlich hat der Anleger Anspruch auf Zahlung des sog. entgangenen Gewinns, der dem Anleger dadurch entsteht, dass er das Kapital nicht anderweitig gewinnbringend anlegen konnte. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Hinsicht seine anlegerfreundliche Rechtsprechung aktuell wieder vertieft.

Schadenersatzklagen gegen Banken sowie gegen die Vertriebsgesellschaft eingereicht!

ESER Rechtsanwälte haben bereits mehrere Klagen auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Sachen "Offene Immobilienfonds" eingereicht.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser bestehen gute Chancen für die geschädigten Anleger ein obsiegendes Urteil zu erstreiten.

Die allermeisten Anleger berichteten gegenüber der Anlegerschutzkanzlei Eser Rechtsanwälte, dass die hier vorliegenden Investmentanteile als äußerst sichere -gar mündelsichere Anlagen-, verkauft wurden. In den von der Kanzlei Eser bearbeiteten Rechtsfällen, erfolgte weder eine zutreffende Risikoaufklärung noch wurde der Verkaufsprospekt angeboten noch übergeben. Ein Großteil der Anleger wurde sogar zur vorzeitigen Ablösung der Lebensversicherungen gedrängt. Die hier vorliegenden Beteiligungen, sind aber in keinster Weise für die Altersvorsorge geeignet.

Auch wurde nicht über die Provisionen und Kick Backs, die im Hintergrund geflossen sind, aufgeklärt.

Gerade vor diesem Hintergrund, können gegenwärtig viele Anleger von der sog. Kick Back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes profitieren.

Hierbei sind insbesondere Banken verpflichtet, über den Erhalt von Zuwendungen und Provisionen ungefragt zu informieren.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund bestehen sehr gute Möglichkeiten, den Schadensersatzanspruch seitens des Gerichtes anerkannt zu erhalten.

Allerdings müssen die Anleger die im Hintergrund laufende dreijährige (tagesgenaue) Verjährungsfrist dringend beachten.

Diese Frist gilt allerdings nur für fahrlässiges Beratungsverschulden, so dass für vorsätzliches Beratungsverschulden wiederum die längere, kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach dem Ultimo Prinzip, einschlägig ist.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, dass eine Nichtaufklärung über Provisionen und Kick Backs als vorsätzliches Beratungsverschulden anzusehen ist, mit der Folge dass auch nach Ablauf der Verjährungsfrist für fahrlässiges Beratungsverschulden, Schadensersatzansprüche der Anleger vor Gericht geltend gemacht werden können.

Vor diesem Hintergrund, können interessierte Anleger das kostenfreie Erstberatungsangebot der Anlegerschutzkanzlei Eser Rechtsanwälte in Anspruch nehmen.

Eser Rechtsanwälte werden im gesamten Bundesgebiet auf Anlegerseite vor Gericht tätig. Es wird empfohlen, den hierzu vorbereiteten Fragebogen abzurufen und der Anwaltskanzlei zur Verfügung zu stellen.

Eser Rechtsanwälte besitzen über eine umfangreiche Erfahrung im Umgang mit Rechtsschutzversicherungen und übernehmen für die Mandanten die Korrespondenz und die Einholung einer Kostenschutzzusage.

Gründer der Anwaltskanzlei ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kemal Eser, der zugleich auch Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DeutschenAnwaltVereines ist. Darüber hinaus lehrt Rechtsanwalt Eser im Fachbereich Finanzdienstleistungen als Privatdozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW).

 

 

 

Offene Immobilienfonds

- SEB Immoinvest, Morgan Stanley P2 Value, Kanam Grundinvest, Axa Immoselect, Degi International, Degi Europa, TMW Immobilien Weltfonds P, Kanam US-Grundinvest, UBS 3 Sector -

Offene Immobilienfonds ermöglichen Anlegern, sich an einer Immobilie mit geringen Anlagebeträgen zu beteiligen und von der Wertentwicklung der Immobilie zu profitieren. Offene Immobilienfonds wie z.B. der SEB Immoinvest, Morgan Stanley P2 Value, Kanam Grundinvest, AXA Immoselect, DEGI International, DEGI Europa, CS Euroreal, TMW Immobilien Weltfonds P, Kanam US-Grundinvest, UBS 3 Sector Real Estate wurden den Anlegern als sichere Geldanlage empfohlen, die jederzeit wieder veräußert werden können.

Bei den vorgenannten offenen Immobilienfonds war dies aber nicht mehr der Fall, weil sie geschlossen wurden. Auch der Allianz Global Investors Premium Management Immobilien-Anlagen - P - EUR wurde nun am 24.09.2010 geschlossen.

Die Zeichner von offenen Immobilienfonds stehen allerdings nicht schutzlos da. Neben Prospektfehlern müssen insbesondere auch Ansprüche aus Falschberatung zum Zeitpunkt des Verkaufs der Beteiligung durch Banken oder anderen Vertriebsorganisationen geprüft werden. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser berät bereits eine Vielzahl von geschädigten Zeichnern von offenen Immobilienfonds und macht hierbei auf die kurze dreijährige Verjährungsfrist aufmerksam.

Vor allem diejenigen Anleger können jedenfalls nach Auffasung Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser einen kapitalerhaltenden Rückabwicklungsanspruch geltend machen, die keine hinreichende Risikoaufklärung über den Fondsbeitritt erhalten haben. Außerdem können Anleger je nach Einzelfall von einem verbraucherfreundlichen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2006 (Az. XI ZR 56/05) zu sogenannten verheimlichten Rückvergütungen, „Kick Backs", profítieren. Erst nach Vorlage weiterer einzelfallabhängiger Informationen kann daher eine vorläufige Einschätzung über das Bestehen von Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüchen und etwaiger Erfolgsaussichten einer zuführenden Klage abgegeben werden. Wir empfehlen den auch hier abrufbaren Fragebogen herunterzuladen und ausgefüllt unserer Kanzlei für eine erste kostenfreie Begutachtung zu Verfügung zu stellen.

 

 

 






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