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Endgültiges Aus für den Immobilienfonds Axa Immoselect. Wie ist die Rechtslage?
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Nach zwei Jahren vorübergehender Schließung ist es nun amtlich, dass der Immobilienfonds Axa Immoselect endgültig aufgelöst wird. Offenbar ist es in dieser Zeit dem Fondsmanagement nicht gelungen, die Fondsliquidität auf ein ausreichendes Maß anzuheben. Damit begründet der Versicherungskonzern auch selbst seine Entscheidung über das Ende des Fonds.
Es war zu befürchten und wurde auch in Fachkreisen bereits erwartet, dass die Liquidität des Axa Immoselect dem Sturm der Anleger, die ihre Anteile zurücktauschen wollen, nicht gewachsen sein würde.
Vorgeblich soll der Fonds derzeit nur über eine Liquiditätsquote von rund 10 Prozent verfügen - viel zu wenig für eine Wiedereröffnung.
Die Entscheidung, den Fonds aufzulösen bedeutet nun, dass sämtliche Immobilien des Sondervermögens zum Verkauf angeboten werden. Das Fondsmanagement geht davon aus, dass im April 2012 erste Abschlagszahlungen an die Anteilseigner vorgenommen werden können. Ob die Erlöse ausreichen werden, um die Anteilseigner vor einem Vermögensschaden zu bewahren, muss sich erst noch zeigen.
Es zeigt sich wieder einmal, dass die Anleger, die Anteile an dem Axa Immoselect erworben haben, am Ende des Tages die Leidtragenden sind und die erheblichen Verlusten des eingesetzten Kapitals, zu tragen haben.
Aufgrund der allgemein bekannten Situation auf dem Immobilienmarkt, müssen Anleger mit deutlichen Abschlägen auf den Veräußerungserlös der jeweils zu verkaufenden Immobilie rechnen. Diese schlagen sich damit auch unmittelbar auf das Vermögen der Anleger des Axa Immoselect nieder.
Anleger die Verluste ihres eingesetzten Kapitals nicht hinnehmen wollen, stehen jedoch nicht schutzlos da.
Anleger können bereits jetzt schon, Ansprüche auf Rückabwicklung im Rahmen des sog. negativen Interesses geltend machen. Ein weiteres jahreslangen Abwarten wäre daher nicht mehr erforderlich.
Bei einer Falschinformation und/oder Falschberatung, ist der Anspruchsgegner verpflichtet, dem Anleger das investierte Kapital - unter Abzug der Ausschüttungen- zurückzuzahlen. Zusätzlich hat der Anleger Anspruch auf Zahlung des sog. entgangenen Gewinns, der dem Anleger dadurch entsteht, dass er das Kapital nicht anderweitig gewinnbringend anlegen konnte. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Hinsicht seine anlegerfreundliche Rechtsprechung aktuell wieder vertieft.
ESER Rechtsanwälte haben bereits mehrere Klagen auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung eingereicht.
Nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser bestehen gute Chancen für die geschädigten Anleger ein obsiegendes Urteil zu erstreiten.
ESER Rechtsanwälte vertreten bereits zahlreiche Anleger, die auf Empfehlung und nach Beratung ihrer "Berater" die Anteile gezeichnet haben.
Die allermeisten Anleger berichteten gegenüber der Anlegerschutzkanzlei Eser Rechtsanwälte, dass die hier vorliegenden Investmentanteile als äußerst sichere -gar mündelsichere Anlagen-, verkauft wurden. In den von der Kanzlei Eser bearbeiteten Rechtsfällen, erfolgte weder eine zutreffende Risikoaufklärung noch wurde der Verkaufsprospekt angeboten noch übergeben.
Auch wurde nicht über die Provisionen und Kick Backs, die im Hintergrund geflossen sind, aufgeklärt.
Gerade vor diesem Hintergrund, können gegenwärtig viele Anleger von der sog. Kick Back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes profitieren.
Hierbei sind insbesondere Banken verpflichtet, über den Erhalt von Zuwendungen und Provisionen ungefragt zu informieren.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund bestehen sehr gute Möglichkeiten, den Schadensersatzanspruch seitens des Gerichtes anerkannt zu erhalten, wenn auf Seiten der Berater Banken tätig waren.
Allerdings müssen die Anleger die im Hintergrund laufende dreijährige (tagesgenaue) Verjährungsfrist dringend beachten.
Diese Frist gilt allerdings nur für fahrlässiges Beratungsverschulden, so dass für vorsätzliches Beratungsverschulden wiederum die längere, kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach dem Ultimo Prinzip, einschlägig ist.
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, dass eine Nichtaufklärung über Provisionen und Kick Backs als vorsätzliches Beratungsverschulden anzusehen ist, mit der Folge dass auch nach Ablauf der Verjährungsfrist für fahrlässiges Beratungsverschulden, Schadensersatzansprüche der Anleger vor Gericht geltend gemacht werden können.
Vor diesem Hintergrund, können interessierte Anleger das kostenfreie Erstberatungsangebot der Anlegerschutzkanzlei Eser Rechtsanwälte in Anspruch nehmen.
Eser Rechtsanwälte besitzen über eine umfangreiche Erfahrung im Umgang mit Rechtsschutzversicherungen und übernehmen für die Mandanten die Korrespondenz und die Einholung einer Kostenschutzzusage.
Gründer der Anwaltskanzlei ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kemal Eser, der zugleich auch Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DeutschenAnwaltVereines ist. Darüber hinaus lehrt Rechtsanwalt Eser im Fachbereich Finanzdienstleistungen als Privatdozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW).