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08.05.2012

SEB Immoinvest wird aufgelöst! Anwaltliche Sofortberatung durch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht! Verjährungsfrist gegen Banken unterbrechen lassen!

Nun ist es amtlich, der offene Immobilienfonds SEB Immoinvest wird aufgelöst. Nachdem das Schwergewicht SEB Immoinvest fast zwei Jahre eingefroren war, hat das Management nun endgültig beschlossen, ihn abzuwickeln.

Der Versuch des Fondsmanagements die Anleger am 07. Mai 2012 selbst über das Schicksal des Fonds entscheiden zu lassen, ist damit fehlgeschlagen.

Geplant war, den Fonds für zunächst einen Handelstag, den 07. Mai, wiederzueröffnen. Hätte sich bis mittags dieses Tages herausgestellt, dass alle Rückgabewünsche der Anleger erfüllt werden könnten, sollte der Fonds endgültig wieder geöffnet und die Rückgabewünsche der Anleger erfüllt werden.

Allerdings hat die verfügbare Liquidität des Fonds bei weitem nicht ausgereicht, um alle Wünsche nach Anteilrückgaben befriedigen zu können, teilten die Fondsverwalter von SEB Asset Management am Montag in Frankfurt mit. Der Fonds wird nun in Abstimmung mit der BaFin zum 30. April 2017 aufgelöst. Die 132 Immobilien, die er besitzt, werden verkauft. Der Erlös wird verwendet, um die Investoren zumindest zum Teil auszuzahlen.

Im SEB Immoinvest sind rund 350.000 Anleger investiert - vor allem Privatanleger. Dachfonds und institutionelle Anleger halten jeweils vier Prozent. Sie sollen im Juni 2012 eine erste Auszahlung in Höhe von etwa 20 Prozent des Fondsvermögens bekommen. Danach sind halbjährliche Auszahlungen vorgesehen, deren Höhe sich an den jeweiligen Immobilienverkäufen orientiert.

Geschädigte Anleger stehen jedoch nicht schutzlos da, infrage kommen hierbei insbesondere Rückabwicklungsansprüche gegen Banken, die die Anteile zum Kauf empfohlen haben.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser sieht in dieser Hinsicht die beste Möglichkeit für geschädigte Privatanleger den Kapitaleinsatz zu 100 %, zzgl. entgangenen Zinsgewinn, zurückzuerhalten.

Anleger können nämlich bereits jetzt schon, Ansprüche auf Rückabwicklung wegen Falschberatung geltend machen. Ein Abwarten bis 2017 wäre diesbezüglich nicht erforderlich, überdies würde mit einer Klageeinreichung und/oder außergerichtlichen Vergleichsverhandlung, die im Hintergrund laufende Verjährungsfrist unterbrochen werden.

Geschädigte Privatanleger die ihre Investmentanteile unter Beratung und Vermittlung durch Banken erworben haben, können sich nämlich auf die anlegerfreundliche Bankenrechtsprechung des Bundesgerichtshofes berufen.

Bei einer Falschinformation und/oder Falschberatung, ist dabei die Bank als Anspruchsgegner verpflichtet, den Anleger so zu stellen, als ob er die Investmentanteile nicht erworben hätte.

Dann erhält der Anleger das investierte Kapital - unter Abzug der Ausschüttungen- zurück.

Zusätzlich hat der Anleger Anspruch auf Zahlung des sog. entgangenen Gewinns, der dem Anleger dadurch entsteht, dass er das Kapital nicht anderweitig gewinnbringend anlegen konnte. Der Bundesgerichtshof hat auch in dieser Hinsicht seine anlegerfreundliche Rechtsprechung aktuell vertieft. In dieser Hinsicht haben verschiedene Gerichte schon Zinssätze von 4% -7 % p.a. als allgemein üblich betrachtet.

Schadenersatzklagen gegen Banken sowie gegen die Vertriebsgesellschaft eingereicht!

ESER Rechtsanwälte haben bereits zahlreiche Klagen auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Sachen "Offene Immobilienfonds" eingereicht.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser bestehen gute Chancen für die geschädigten Anleger ein obsiegendes Urteil zu erstreiten.

Die allermeisten Anleger berichteten gegenüber der Anlegerschutzkanzlei Eser Rechtsanwälte, dass die hier vorliegenden Investmentanteile als äußerst sichere -mündelsichere Anlagen-, verkauft worden sind. In den von der Kanzlei Eser bearbeiteten Rechtsfällen, erfolgte weder eine zutreffende Risikoaufklärung noch wurde der Verkaufsprospekt angeboten noch übergeben. Ein Großteil der Anleger wurde sogar zur vorzeitigen Ablösung der Lebensversicherungen gedrängt. Die hier vorliegenden Beteiligungen, sind aber in keinster Weise für die Altersvorsorge geeignet.

Auch wurde nicht über die im Hintergrund an die Bank geflossenen Provisionen und Kick Backs aufgeklärt.

Speziell unter Bezugnahme auf diese sog. Kick Back- Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, werden gegenwärtig den allermeisten Anleger, die die Banken wegen Falschberatung in Anspruch nehmen, Recht zugesprochen.

Denn insoweit sind besonders Banken verpflichtet, ungefragt den Privatanleger über die Existenz und die genaue Höhe von erhaltenen Rückvergütungen, Zuwendungen und Provisionen zu informieren. Und zwar vor und während der Beratung.

Nachdem die oben bezeichnete Rechts- und Sachlage für die Privatanleger außergewöhnliche Vorteile verspricht, bestehen für diese sehr gute Möglichkeiten, den Schadensersatzanspruch seitens des Gerichtes anerkannt zu erhalten.

Allerdings müssen die Anleger die bereits erwähnte und im Hintergrund laufende dreijährige Verjährungsfrist dringend beachten. Durch die Beauftragung eines versierten Fachanwaltes kann die im Hintergrund laufende Verjährungsfrist zeitnah unterbrochen werden.

Wir empfehlen Anlegern, die noch nicht Rechtshilfe in Anspruch genommen haben, sich umfassend über die Rechts- und Sachlage durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht informieren zu lassen.

Interessierte Anleger können sich hierzu auch mit der Anlegerschutzkanzlei Eser Rechtsanwälte in Verbindung setzen und den hierzu vorbereiteten und abrufbaren Kanzleifragebogen verwenden. Weitere Informationen sind auch auf der Kanzlei-Homepage www.kanzlei-eser.de enthalten.

Eser Rechtsanwälte werden im gesamten Bundesgebiet auf Anlegerseite vor Gericht tätig und verfügen zudem über eine umfangreiche Erfahrung im Umgang mit Rechtsschutzversicherungen und übernehmen für die Mandanten auch die Korrespondenz und die Einholung der Kostenschutzzusage.

Gründer der Anwaltskanzlei ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser, der zugleich auch Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DeutschenAnwaltVereines ist. Darüber hinaus lehrt Rechtsanwalt Eser im Fachbereich Finanzdienstleistungen als Privatdozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart.

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18.01.2012 

Die Krise der offenen Immobilienfonds SEB Immoinvest  setzt sich unvermindert fort. Wie bekannt ist auch der offene Immobilienfonds SEB Immoinvest eingefroren und soll angeblich wieder am 05.05.2012 eröffnet werden. Gut 6,3 Milliarden Euro sind hierbei eingefroren und damit dem Zugriff der Anleger entzogen.

Nach einem aktuellen Bericht der FAZ vom 17.01.2012 "Ein Immobilienfonds kauft von einem Immobilienfonds" konnten die Fondsverantwortlichen des SEB Immoinvest zum Jahresende 2011 nur 21% Liquidität ansammeln, zu wenig um allen Verkaufswünschen der Anleger nachzukommen.

Nach dem jedoch bereits sieben solcher offenen Immobilenfonds aufgelöst wurden, sehen sich die Anleger, die vermeintlich eine mündelsichere Anlage erworben haben, auch bei dem seb immoinvest mit gravierenden Verlusten konfrontiert. Die aktuell auf dem Zweitmarkt gehandelten Kurse lassen schlimmes befürchten, so hat sich der Kurs mehr als halbiert.

 

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Oktober 2011 

 

Die Krise der offenen Immobilenfonds erschüttert das Vertrauen in das gesamte Investmentgeschäft. Auch der offene Immobilenfonds SEB Immoinvest ist eingefroren.

Nach dem bereits sieben solcher offenen Immobilenfonds bereits aufgelöst wurden, sehen sich die Anleger, die vermeintlich eine mündelsichere Anlage erworben haben, mit gravierenden Verlusten konfrontiert.

Die Krise der offenen Immobilienfonds setzt sich unaufhaltsam fort. Vermeintlich mündelsichere Anlagen werden nun als Spekulationspapiere auf dem Zweitmarkt gehandelt.

Die nächsten Wackelkandidaten sind hierbei die offenen Immobilenfonds SEB Immoinvest, CS Euroreal A und Kanam Grundinvest Fonds.

Entgegen den optimistischen Angaben der Fondsverantwortlichen, verdichten sich die Anzeichen dafür, dass auch die oben genannten Fonds nicht wiedereröffnen sondern vielmehr das gleiche Schicksal erfahren werden, wie die bereits aufgelösten offenen Immobilienfonds.

Die Gnadenfrist für den SEB Immoinvest läuft hierbei bis zu dem 5.5.2012. Bis dahin müssen genügend Immobilien abgestoßen worden sein, um alle verkaufswilligen Anleger auszubezahlen, ohne hiebei gleich wieder in eine Schieflage zu geraten.

Angesichts der bekannten desolaten Marktparameter erscheint diese positive Einschätzung als äußerst unwahrscheinlich, so dass sich die Anleger leider insoweit auf erhebliche Verluste einstellen müssen.

Anleger die Verluste ihres eingesetzten Kapitals nicht hinnehmen wollen, stehen jedoch nicht schutzlos da.

Anleger können bereits jetzt schon, Ansprüche auf Rückabwicklung im Rahmen des sog. negativen Interesses geltend machen. Ein Abwarten wäre daher nicht mehr erforderlich.

Bei einer Falschinformation und/oder Falschberatung, ist der Anspruchsgegner verpflichtet, den Anleger so zu stellen, als ob er die Investmentanteile nicht erworben hätte. Dann erhält der Anleger das investierte Kapital - unter Abzug der Ausschüttungen- zurück.

Zusätzlich hat der Anleger Anspruch auf Zahlung des sog. entgangenen Gewinns, der dem Anleger dadurch entsteht, dass er das Kapital nicht anderweitig gewinnbringend anlegen konnte. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Hinsicht seine anlegerfreundliche Rechtsprechung aktuell wieder vertieft.

Schadenersatzklagen gegen Banken sowie gegen die Vertriebsgesellschaft eingereicht!

ESER Rechtsanwälte haben bereits mehrere Klagen auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Sachen "Offene Immobilienfonds" eingereicht.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser bestehen gute Chancen für die geschädigten Anleger ein obsiegendes Urteil zu erstreiten.

Die allermeisten Anleger berichteten gegenüber der Anlegerschutzkanzlei Eser Rechtsanwälte, dass die hier vorliegenden Investmentanteile als äußerst sichere -gar mündelsichere Anlagen-, verkauft wurden. In den von der Kanzlei Eser bearbeiteten Rechtsfällen, erfolgte weder eine zutreffende Risikoaufklärung noch wurde der Verkaufsprospekt angeboten noch übergeben. Ein Großteil der Anleger wurde sogar zur vorzeitigen Ablösung der Lebensversicherungen gedrängt. Die hier vorliegenden Beteiligungen, sind aber in keinster Weise für die Altersvorsorge geeignet.

Auch wurde nicht über die Provisionen und Kick Backs, die im Hintergrund geflossen sind, aufgeklärt.

Gerade vor diesem Hintergrund, können gegenwärtig viele Anleger von der sog. Kick Back Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes profitieren.

Hierbei sind insbesondere Banken verpflichtet, über den Erhalt von Zuwendungen und Provisionen ungefragt zu informieren.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund bestehen sehr gute Möglichkeiten, den Schadensersatzanspruch seitens des Gerichtes anerkannt zu erhalten.

Allerdings müssen die Anleger die im Hintergrund laufende dreijährige (tagesgenaue) Verjährungsfrist dringend beachten.

Diese Frist gilt allerdings nur für fahrlässiges Beratungsverschulden, so dass für vorsätzliches Beratungsverschulden wiederum die längere, kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach dem Ultimo Prinzip, einschlägig ist.

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, dass eine Nichtaufklärung über Provisionen und Kick Backs als vorsätzliches Beratungsverschulden anzusehen ist, mit der Folge dass auch nach Ablauf der Verjährungsfrist für fahrlässiges Beratungsverschulden, Schadensersatzansprüche der Anleger vor Gericht geltend gemacht werden können.

Vor diesem Hintergrund, können interessierte Anleger das kostenfreie Erstberatungsangebot der Anlegerschutzkanzlei Eser Rechtsanwälte in Anspruch nehmen.

Eser Rechtsanwälte werden im gesamten Bundesgebiet auf Anlegerseite vor Gericht tätig. Es wird empfohlen, den hierzu vorbereiteten Fragebogen abzurufen und der Anwaltskanzlei zur Verfügung zu stellen.

Eser Rechtsanwälte besitzen über eine umfangreiche Erfahrung im Umgang mit Rechtsschutzversicherungen und übernehmen für die Mandanten die Korrespondenz und die Einholung einer Kostenschutzzusage.

Gründer der Anwaltskanzlei ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kemal Eser, der zugleich auch Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DeutschenAnwaltVereines ist. Darüber hinaus lehrt Rechtsanwalt Eser im Fachbereich Finanzdienstleistungen als Privatdozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW).

 

 






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