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Verluste mit sog. Ökofonds? Welche Möglichkeiten bestehen auf Schadloshaltung? Kostenfreie Erstberatung! Um ihre Ökoprojekte finanzieren können, greifen Initiatoren und Betreiber gerne auf das riskante Geschäfts- und Beteiligungsmodell von geschlossenen unternehmerischen Beteiligungen zurück. Meist beteiligen sich die Anleger als Kommanditisten. Grundsätzlich bestimmt sich die Haftung eines Kommanditisten nach der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage. Dies gilt sowohl für die direkt eingetragenen Kommanditisten, als auch für die über die Treuhänderin vertretenen Anleger (Treugeber). Das Geld der Anleger wird solange eingesammelt, bis genügend Eigenkapital vorhanden ist. Dann wird der Fonds geschlossen. Beteiligungen an sog. grünen Projekten über geschlossene Fonds sind hochriskanten Anlagen, da jederzeit mit Verlusten zu rechnen ist. In der Vergangenheit ist z.B. der Windkraft- und Solarparkfonds des Anbieters Energy Consult Holding Hamburg, EECH AG, pleite gegangen. Wie auch der Geothermiefonds, Green Energie Beteiligungen GmbH, Hamburg (Siehe hierzu Stiftung Finanztest, Ausgabe August 2011). als auch für die Altersvorsorge geeignete sichere Anlage vorgestellt. Viele Anleger berichteten auch, dass über die zum Teil exorbitant hohen Vertriebskosten (sog. weiche Kosten), nicht informiert worden ist. Hierbei ist zuvorderst zu prüfen, ob eine den richterlichen und gesetzlichen Anforderungen genügende Anlageberatung seitens der Anlageberater/Vermittler erbracht worden ist. Zudem sind die Prospekte der Fonds auf Prospektfehler hin zu prüfen. Vor allem diejenigen Anleger können einen kapitalerhaltenden Rückabwicklungsanspruch geltend machen, die eine hinreichende Aufklärung, über die mit dem Fondsbeitritt verbundenen Risiken und Nachteile, nicht erhalten haben. Derzeit können Anleger überdies von der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sog. verheimlichten Rückvergütungen, "Kick Backs", profitieren. Die Rechtsprechung besagt, dass einem Kapitalanleger der sich an einer unternehmerischen Beteiligung beteiligt, ein Rückabwicklungsanspruch bzw. ein Schadensersatzanspruch zustehen kann, wenn er nicht genau über die Höhe der Vermittlungsprovisionen und der beim Vertrieb der Beteiligung angefallenen sog. weichen Kosten, aufgeklärt wurde. Nach unserer Auffassung bestehen neben den oben dargestellten Punkten noch weitere Anknüpfungspunkte auf die eine Falschberatung gegebenenfalls gestützt werden kann. Sollte z.B. das Anlageverhalten des Anlegers auf Sicherheit ausgerichtet gewesen sein, so ist nach unserer Auffassung schon die Empfehlung zum Kauf der vorliegenden Beteiligungen grundsätzlich fehlerhaft, da diese Beteiligungen mit erheblichen Risiken verbunden sind und namentlich auch nicht für die Altersvorsorge geeignet sind. Erst nach Vorlage weiterer einzelfallabhängiger Informationen, kann unter Berücksichtigung des Vorgenannten eine vorläufige Einschätzung über das Bestehen von Rückabwicklungs- und Schadenersatzansprüchen abgegeben werden. Die im Kapitalanlagerecht spezialisierte Kanzlei Eser bietet interessierten Anlegern eine erste Begutachtung ihrer Ansprüche an. Hierzu wird empfohlen den hier bereit gestellten Fragebogen herunterzuladen und ausgefüllt der Kanzlei Eser zur Verfügung zu stellen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist bundesweit auf Seiten der Investoren im Bereich des Anlegerschutzes tätig. Zudem doziert Rechtsanwalt Eser als Gastdozent an der Duale Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart (Cooperative State University Stuttgart) im Studiengang BWL-Finanzdienstleistungen.