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02.02.2012 

 

Prorendita IV

Kostenfreie Erstbewertung durch Verwendug des Fragebogens möglich!

Die Anlegerschutzkanzlei Eser vertritt bundesweit bereits mehr als 90 Anleger die sich an dem Lebensversicherungsfonds Pro Rendita Vier GmbH & Co. KG beteiligt haben. Aktuell werden Banken und Sparkassen, die die Beteiligungen vermittelt haben, auf verlustfreie Rückabwicklung in Anspruch genommen.

Vor dem Hintergrund der bereits eingetretenen massiven Verluste, aktuell notiert eine Beteiligung an dem Lebensversicherungsfonds Pro Rendita Vier bei der Fondsbörse Deutschland, www.zweitmarkt.de, gerade einmal bei 15,5% (Stand 27.01.2012), dem Umstand das keine Ausschüttungen geleistet werden und solche auch für die Zukunft nicht zu erwarten sind und vor allem der weiteren ungewissen Zukunft der Fondsgesellschaft, eine Insolvenz und Liquidation der Beteiligungsgesellschaft ist jedenfalls bis zum geplanten Ende der Beteiligung Ende 2021 nicht auszuschließen, empfiehlt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser, Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche durch einen im Kapitalanlagerecht spezialisierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen.


Nicht auszuschließen ist im Falle einer möglichen Insolvenz, dass der Insolvenzverwalter - dann wegen mangelnder Masse - die an die Anleger in der Vergangenheit geleisteten Ausschüttungen zurückfordern wird.


Als geschädigte Anleger sollte man seine Ansprüche gegenüber der Beteiligungsgesellschaft als auch gegenüber den Anlegervermittlern und Anlageberatern prüfen lassen. Es bestehen Möglichkeiten der Rückabwicklung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

Eine verlustfreie Rückabwicklung ist z.B. bei der Verwendung fehlerhafter Prospekte und fehlerhafter Anlageberatung gegeben. Durch das Vorliegen eines stillschweigend abgeschlossenen Anlageberatungsvertrages trifft diesbezüglich den Anlageberater die Pflicht den Anlageinteressenten anleger- und objektgerecht zu beraten. Ferner müssen über "Retrozessionen/Innenprovisionen" sog. "Kick backs" grundsätzlich aufgeklärt werden.

Aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes haben hier die Ausgangslage zu Gunsten des Anlegers deutlich verbessert. Diese Aufklärungspflicht wurde in der Vergangenheit regelmäßig nur selten erfüllt, sodass allein diese Nichtaufklärung für die Geltendmachung von Schadensersatz ausreichen kann.

Für den Anleger ist insbesondere von erheblicher Bedeutung, dass er bei zugestandenem Schadensersatzanspruch (Rückabwicklung = sog. negatives Interesse), neben dem Beteiligungskapital auch den entgangenen Zinsgewinn geltend machen kann, der ihm dadurch entgangen ist, dass er das gebundene Beteiligungskapital nicht anderweitig gewinnbringend anlegen konnte.

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichtes München. Was Oberlandesgericht München hat mit Schlussurteil vom 24.11.2011, Aktenzeichen: 23 U 4995/10, entschieden, dass dem dortigen Kläger entgangener Gewinn gemäß § 252 BGB in Höhe von insgesamt 16.036,95 EUR zugesprochen werden muss.

Das Oberlandesgericht München führt hierzu aus, dass der Kläger nicht gehalten war konkret vorzutragen welche Alternativanlage er getätigt hätte.

Ausreichend ist schon, wenn der Kläger vorträgt, dass er alternativ eine konservative Beteiligung mit einer Verzinsung von 5-7 % gewählt hätte. Das Oberlandesgericht München stützt sich hierbei auf die im Internet verfügbare Übersicht der Deutschen Bundesbank zu erzielten Renditen von langjährigen Bundesschatzbriefen. Diese dort enthaltenen Renditeangaben nimmt der Senat gemäß § 287 ZPO als Schätzgrundlage für eine im streitgegenständlichen Zeitraum erzielbare allgemein übliche Rendite.

Für den Anleger besteht dadurch eine günstig und abgesicherte Rechtsposition, sich von der riskanten und verlustträchtigen Lebensfondsbeteiligung auch im Nachhinein zu lösen.

Über den eigens angefertigten Fragebogen besteht für den ratsuchenden Anleger die Möglichkeit, sich mit den Anwälten der Kanzlei Eser in Verbindung zu setzen und sich zunächst unverbindlich und kostenfrei über etwaige Handlungsmöglichkeiten zu informieren. Eser Rechtsanwälte werden bundesweit tätig. In Berlin (Friedrichstraße) ist eine Zweigstelle der Anwaltskanzlei vorhanden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Eser ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des DeutschenAnwaltVereines. Darüber hinaus lehrt er im Fachbereich Finanzdienstleistungen als Privatdozent an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Stuttgart (DHBW).

 

 






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