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Immobilienerwerb in der Türkei:

Eine lange Phase rechtlicher Unsicherheit ist nunmehr in Bezug zum Immobilienerwerb von Ausländern zu Ende gegangen.

 

Art. 35 des türkischen Grundbuchgesetzes wurde nun gemäß den Vorgaben des türkischen Verfassungsgerichts geändert. Die Vorschrift regelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen Ausländer Immobilien erwerben dürfen. Sie war im April vergangenen Jahres vom Verfassungsgericht für ungültig erklärt worden.

 

Am 3. Juli nun kam der Gesetzgeber den Auflagen des Verfassungsgerichts nach und verabschiedete ein entsprechendes Änderungsgesetz in dem die  Absätze Art. 35 Abs. 7 und 8 neu bestimmt worden sind. Nach der Neuregelung ist der maximale Anteil, den Ausländer auf Bezirksebene (ilçe) erwerben dürfen, auf 10% der in den Bauleitplänen ausgewiesenen Fläche begrenzt.

Nichts geändert hat sich an der Vorgabe, dass Ausländer pro Kopf maximal 2,5 ha erwerben dürfen, denn dies ergibt sich aus Art. 35 Abs. 1, den die Neuregelung unberührt lässt.

Neben Art. 35 ändert das Gesetz auch Art. 36. Dieser stellt klar, dass im Grunde auch juristische Personen mit ausländischer Beteiligung Immobilien erwerben dürfen. Zudem wird ein neuer Art. 3a eingefügt.

Das Gesetz Nr. 5782 wurde im Amtsblatt (Resmi Gazete) Nr. 26937 vom 15. Juli 2008 verkündet. Es trat am selben Tag in Kraft und ist im Internet unter http://rega.basbakanlik.gov.tr abrufbar.






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